Page 5 - Stadtanzeiger 05.2015
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Netzschkauer Stadtanzeiger Nummer 5 5 Samstag, 23. Mai 2015 durch Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBI. S. 234) i.V. mit § 2 und 9 Hinweis nach § 4 Abs. 4 der SächsGemO Abs. 1 des Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (Sächs- Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO GVBI. S. 418, ber. 2005, S. 306), zuletzt geändert durch Gesetz vom zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als 28. November 2013 (SächsGVBI. S. 822) hat der Stadtrat der Stadt von Anfang an gültig zustande gekommen. Netzschkau am 28. April 2015 folgende Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung Dies gilt nicht, wenn des Freibades der Stadt Netzschkau beschlossen: 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Ge- § 1 Änderungsbestimmungen nehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt Die Satzung der Stadt Netzschkau über die Erhebung von Gebüh- worden sind, ren für die Benutzung des Freibades der Stadt Netzschkau vom 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächs- 29.04.2010, veröffentlicht im „Netzschkauer Stadtanzeiger“ am GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 19.05.2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 07.02.2012, ver- 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist öffentlicht im „Netzschkauer Stadtanzeiger“ am 15.02.2012, wird a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat wie folgt geändert: oder [1] § 10 „Ordnungswidrigkeiten“ wird neu in die Satzung aufgenom- b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegen- men: über der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der § 10 Ordnungswidrigkeiten die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, worden ist. wer vorsätzlich oder fahrlässig Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht 1. entgegen § 1 Nr. 2 gegen die Haus- und Badeordnung ver- worden, so kann nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO stößt, genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 2. entgegen § 1 Nr. 3 zu jeglichen Formen extremistischer Tä- tigkeiten, die dem Grundgesetz widersprechen, die Freiheit und Würde der Menschen verächtlich machen und/oder zur Erhebung von Ausgleichsbeiträgen Gewaltverherrlichung und/oder Gewalt aufruft, 3. entgegen § 1 Nr. 6 Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte im städtischen Sanierungsgebiet oder Fernsehgeräte benutzt, und es dadurch zu Belästigun- „Innenstadtbereich Stadt Netzschkau“ gen der übrigen Badegäste kommt, Fristverlängerung bis zum 30.06.2015 für die Gewährleistung 4. entgegen § 1 Nr. 7 fremde Personen und Gruppen ohne deren eines Rabattes von 20 % Einwilligung fotografiert und filmt, Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, 5. entgegen § 3 als Badegast keine gültige Eintrittskarte vorzei- sehr geehrte Grundstückseigentümer, gen kann, ich möchte den heutigen Artikel in unserem Stadtanzeiger nutzen, 6. entgegen § 6 Nr. 3 a) unter Einfluss berauschender Mittel steht um Ihnen meinen herzlichsten Dank für Ihr Verständnis bei der und dennoch das Freibad betritt, Zahlung der freiwilligen Ablösung von Ausgleichsbeiträgen im 7. entgegen § 6 Nr. 3 b) an einer meldepflichtigen übertragbaren Rahmen der Stadtsanierung Netzschkau auszusprechen. Bis zum Krankheit oder offenen Wunden leidet und das Freibad betritt, heutigen Zeitpunkt haben über 70 % der Grundstückseigentümer 8. entgegen § 6 Nr. 3 d) Tiere mitbringt, den fälligen Betrag überwiesen. Das zeigt uns, dass Sie unser Ansin- 9. entgegen § 8 Nr. 1 sich im Nassbereich des Freibades ohne nen, das vorzeitig eingezahlte Geld auch in unserer Stadt wieder zu Badekleidung aufhält, investieren, verstanden haben. Nochmals vielen Dank dafür. 10. entgegen § 8 Nr. 2 den Barfußbereich mit Straßenschuhen Aufgrund dessen wurde in der vergangenen öffentlichen Stadt- betritt. ratssitzung am 28.04.2015 der einstimmige Beschluss gefasst, die (2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 124 Abs. 3 SächsGemO Bonuszahlung von 20 % um letztmalig zwei Monate zu verlängern. i.V. mit § 17 Abs. 1 OWIG mit einer Geldbuße von 5 bis 1000 Euro Es besteht also noch die Möglichkeit, bis zum 30.06.2015 das An- geahndet werden.“ gebot einer 20 %-igen Einsparung bei der freiwilligen Ablösung [2] Der bisherige § 10 wird zu § 11. von Ausgleichsbeiträgen zu erhalten. [3] Das Gebührenverzeichnis für das Freibad der Stadt Netzschkau, Ihr Bürgermeister welches entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 2 Anlage der Satzung ist, wird wie folgt geändert: Die Regelung zur „Familienkarte“ wird ersatzlos gestrichen. § 2 Inkrafttreten Die vorstehende Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffent- Mike Purfürst lichen Bekanntmachung in Kraft. Netzschkau, 7. Mai 2015 Die Stadt Netzschkau schreibt hiermit folgendes Grundstück zum Verkauf aus: Grundstück an der Elsterberger Straße hinter Hs.-Nr. 19; Flur- stück Nr.: 261/2 Gemarkung Netzschkau Mike Purfürst Es handelt sich um insgesamt 2.204,00 m². Diese sind vermessen Bürgermeister und liegen laut Flächennutzungsplan der Stadt Netzschkau im
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