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Netzschkauer Stadtanzeiger Nummer 2 5 Samstag, 21. Februar 2015 § 6 Technischer Ausschuss (3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Stadtrat vorbehal- (1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst fol- ten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vor- gende Aufgabengebiete: beratung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder 1. Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermes- eines Fünftels aller Mitglieder des Stadtrates sind sie dem zustän- sung), digen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen. 2. Versorgung und Entsorgung, (4) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse 3. Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, zweier Ausschüsse, so hat der Bürgermeister den Vollzug der Be- Bauhof, Fuhrpark, schlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Stadtrates her- 4. Verkehrswesen, beizuführen. 5. Feuerlöschwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz, § 8 Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten 6. Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten, (1) Es kann bei Bedarf ein Beirat gebildet werden, der den Bür- 7. technische Verwaltung gemeindeeigener Gebäude, germeister in geheimzuhaltenden Angelegenheiten (§ 53 Abs. 3 8. Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Garten- Satz 2 SächsGemO) berät. anlagen, (2) Der Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitglie- 9. Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhal- der werden vom Stadtrat aus seiner Mitte bestellt. Vorsitzender des tung. Beirates ist der Bürgermeister. (2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der ZWEITER ABSCHNITT Technische Ausschuss über: BÜRGERMEISTER 1. die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entschei- § 9 Rechtsstellung des Bürgermeisters dung über (1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und Leiter der a) die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungs- Stadtverwaltung. Er vertritt die Stadt. sperre, (2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine b) die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Be- Amtszeit beträgt 7 Jahre. freiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, § 10 Aufgaben des Bürgermeisters c) die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung (1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufga- eines Bebauungsplanes, ben und den ordnungsmäßigen Gang der Stadtverwaltung verant- d) die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammen- wortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. hang bebauter Ortsteile, Er erledigt in eigener Zuständigkeit die ihm durch Rechtsvorschrift e) die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, wenn die oder vom Stadtrat übertragenen Aufgaben, soweit nicht die erfül- jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwick- lende Gemeinde Limbach/Vogtl. zuständig ist. lung der Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung (2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung oder von besonderer Wichtigkeit ist, dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der f) die Teilungsgenehmigungen, laufenden Verwaltung handelt: 2. die Stellungnahmen der Stadt zu Bauanträgen, 1. Bewirtschaftung der Ansätze im Ergebnis- und Finanzhaus- 3. die Planung und Ausführung einer Baumaßnahme (Baube- halt innerhalb der durch den Haushaltsplan festgesetzten schluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen bei voraus- Budgets mit Ausnahme der sichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht a) Entscheidung über die Ausführung von Maßnahmen bei mehr als 50.000,00 Euro im Einzelfall, Gesamtkosten von mehr als 15.000,00 Euro, 4. die Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten von über b) Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen 15.000,00 Euro bis zu 50.000,00 Euro einschließlich der mit der und Dienstleistungen) bei Auftragswerten von mehr als Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert 15.000,00 Euro, untergeordneten Leistungen sowie die Vergabe von Aufträ- c) Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten von mehr gen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) von als 15.000,00 Euro einschließlich der mit der Baumaßnah- mehr als 15.000,00 Euro bis zu 50.000,00 Euro, me zusammenhängenden und im Auftragswert unterge- 5. Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen und von Tei- ordneten Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen lungsgenehmigungen, über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) von 6. die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden mehr als 15.000,00 Euro, für Vorhaben und Rechtsvorgänge nach dem zweiten Kapitel 2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßi- gen Auszahlungen, soweit sie nicht innerhalb des Budgets des Baugesetzbuches (Städtebauordnung). gedeckt werden können, bis zu 5.000,00 Euro im Einzelfall, § 7 Beziehungen zwischen dem Stadtrat 3. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwen- und den beschließenden Ausschüssen dungen von bis zu 5.000,00 Euro im Einzelfall, soweit die wirt- (1) Wenn eine Angelegenheit für die Stadt von besonderer Be- schaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und eine deutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die An- Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist, gelegenheit dem Stadtrat mit den Stimmen eines Fünftels aller 4. die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwen- Mitglieder zur Beschlussfassung unterbreiten. Lehnt der Stadtrat dungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende eingetreten ist, von bis zu 5.000,00 Euro im Einzelfall soweit Ausschuss. sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können, (2) Der Stadtrat kann jede Angelegenheit an sich ziehen und Be- 5. die Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige schlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht personalrechtliche Entscheidungen von Angestellten der vollzogen sind, ändern oder aufheben. Der Stadtrat kann den be- Entgeltgruppen 1 bis 10 TVöD und von Aushilfen, Auszubil- schließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen denden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden erteilen. Personen,
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