Page 4 - Stadtanzeiger 02.2015
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4 Nummer 2 Netzschkauer Stadtanzeiger Samstag, 21. Februar 2015 Eigentum der Stadt Netzschkau, an „Autoservice SIM, Sven Mißler, als 15.000,00 Euro im Einzelfall soweit sie nicht innerhalb des Mylauer Str. 26 A in 08491 Netzschkau, zu einem Verkaufspreis von Budgets gedeckt werden können. 6.000,00 €, mehrheitlich zu. (4) Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüs- se nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den ein- Hauptsatzung der Stadt Netzschkau heitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zustän- Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Ge- digkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leis- meindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Be- tungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag. kanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBI. S. 55, 159), zuletzt § 5 Verwaltungsausschuss geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2013 (1) Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst fol- (SächsGVBI. S. 822), hat der Stadtrat der Stadt Netzschkau am gende Aufgabengebiete: 27. Januar 2015 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des 1. Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangele- Stadtrates die folgende Hauptsatzung beschlossen: genheiten, ERSTER TEIL 2. Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenan- ORGANE DER Stadt gelegenheiten, § 1 Organe der Stadt 3. Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Kinder- Organe der Stadt sind der Stadtrat und der Bürgermeister. tagesstättengesetz, ERSTER ABSCHNITT 4. soziale und kulturelle Angelegenheiten, Stadtrat 5. Gesundheitsangelegenheiten, § 2 Rechtsstellung und Aufgaben des Stadtrates 6. Marktangelegenheiten, Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan 7. Verwaltung der gemeindlichen Liegenschaften einschließlich der Stadt. Er führt die Bezeichnung Stadtrat. Der Stadtrat legt die der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide. Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über (2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsaus- alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Bürgermeister schuss über: kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Stadtrat bestimmte An- 1. die Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige gelegenheiten überträgt. Der Stadtrat überwacht die Ausführung personalrechtliche Entscheidungen von Angestellten ab der seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Entgeltgruppe 11 TvöD, soweit es sich nicht um Aushilfsbe- Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister. schäftigte handelt, § 3 Zusammensetzung des Stadtrates 2. die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zu- (1) Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und dem Bürgermeister schüssen von mehr als 2.500,00 Euro, aber nicht mehr als als Vorsitzenden. 15.000,00 Euro im Einzelfall, (2) Die Zahl der Stadträte bemisst sich nach § 29 Abs. 2 SächsGemO. 3. die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten von mehr als 15.000,00 Euro bis zu 50.000,00 Euro, § 4 Beschließende Ausschüsse (1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet: 4. die Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und 1. der Verwaltungsausschuss, Dienstleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 15.000,00 2. der Technische Ausschuss. Euro bis zu 50.000,00 Euro, (2) Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als Vor- 5. die Stundung von Forderungen von mehr als 6 Monaten, sitzenden und 8 weiteren Mitgliedern des Stadtrates. Der Stadtrat wenn diese mehr als 5.000,00 Euro und bis zu 15.000,00 Euro wählt die Mitglieder und deren weitere Stellvertreter in gleicher betragen, Zahl widerruflich aus seiner Mitte. 6. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder die Niederschla- (3) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 5 gung solcher Ansprüche, wenn der Verzicht oder die Nieder- und 6 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung schlagung, im Einzelfall mehr als 3.000,00 Euro, aber nicht übertragen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die be- mehr als 10.000,00 Euro beträgt, schließenden Ausschüsse an Stelle des Stadtrates. 7. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Innerhalb ihres Geschäftskreises sind die beschließenden Aus- Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rech- schüsse zuständig für: ten, wenn der Verkehrswert mehr als 5.000,00 Euro, aber nicht 1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, so- mehr als 10.000,00 Euro im Einzelfall beträgt, weit der Betrag im Einzelfall mehr als 15.000,00 Euro, aber 8. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweg- nicht mehr als 50.000,00 Euro beträgt, lichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert 2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Auszahlun- von mehr als 5.000,00 Euro, aber nicht mehr als 10.000,00 Euro gen von mehr als 5.000,00 Euro, aber nicht mehr als 15.000,00 im Einzelfall, bei der Vermietung gemeindeeigener Wohnun- Euro im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des Budgets ge- gen in unbeschränkter Höhe, deckt werden können, 9. die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens 3. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwen- im Verkehrswert von mehr als 2.500,00 Euro, aber nicht mehr dungen von mehr als 5.000,00 Euro, aber nicht mehr als als 15.000,00 Euro im Einzelfall, 15.000,00 Euro im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verur- 10. die Führung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von sachung noch nicht eingetreten ist und eine Deckung inner- Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der halb des Budgets nicht möglich ist, Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im 4. die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwen- Einzelfall zwischen 5.000,00 Euro und 15.000,00 Euro beträgt, dungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits 11. alle übrigen Angelegenheiten, für die nicht nach § 6 Abs. 1 der eingetreten ist, von mehr als 5.000,00 Euro, aber nicht mehr Technische Ausschuss zuständig ist.
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