Page 10 - Stadtanzeiger 07.2014
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10 Nummer 7 Netzschkauer Stadtanzeiger Samstag, 19. Juli 2013 Wahlbezirk Nr. 376 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Jugendclub Netzschkau, 08491 Netzschkau, Markt 14 Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist Wahlbezirk Nr. 377 a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Sporthalle Netzschkau, 08491 Netzschkau, Siedlungsstraße 35 Wahlkreises oder b) durch Briefwahl Wahlbezirk Nr. 378 teilnehmen. Feuerwehrdepot Netzschkau, 08491 Netzschkau, Elsterberger Straße 5 Wer durch Briefwahl wählen will, muss seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unter- Wahlbezirk Nr. 379 Bürgerhaus Brockau, 08491 Netzschkau, OT Brockau, Elsterberger schriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefum- schlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens Str. 4 am Wahltag bis 16.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei Die Wahlräume sind für Wahlberechtigte mit körperlicher Beein- der angegebenen Stelle abgegeben werden. trächtigung geeignet und eingerichtet, so dass ihnen die Teilnah- me an der Wahl möglichst erleichtert wird. 6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis zum persönlich ausüben. 10. August 2014 übersandt worden ist, sind der Wahlbezirk und der Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann. herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe Der Briefwahlvorstand tritt ab 15.00 Uhr zur Zulassung der Wahl- bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar briefe und um 18.00 Uhr zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). im Sitzungssaal der Stadtverwaltung Netzschkau, Markt 12, 08491 7. Im Wahlbezirk Gemeindeamt Limbach Wahlbezirks-Nr. 281, Netzschkau, zusammen. Alte Schulgasse 1, 08491 Limbach, kommt es zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik. Hierfür werden speziell gekenn- 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbe- zirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. zeichnete Stimmzettel, bei denen über einen Kennbuchstaben das Der Wähler hat zur Wahl die Wahlbenachrichtigung und/oder sei- Geschlecht und die Altersgruppe (insgesamt 5) verschlüsselt sind, nen Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Die Wahlbe- verwendet. nachrichtigung wird bei der Wahl auf Verlangen abgegeben. Das Verfahren zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei ist in § 51 Absatz 2 des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Landtag (Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2003 (SachsGVBl. S. 525), Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 442) a) für die Wahl im Wahlkreis die Angabe von Familienname, Vor- geändert worden ist, geregelt. Nähere Ausführungen finden sich in name, Beruf oder Stand und Wohnort (Hauptwohnung) der § 70 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inne- Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter An- ren über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag gabe der Partei und deren Kurzbezeichnung, sofern sie eine (Landeswahlordnung – LWO) vom 15. September 2003 (SächsGVBl. solche verwendet, bei anderen Kreiswahlvorschlägen unter S. 543), die zuletzt durch Artikel 12 § 6 des Gesetzes vom 12. De- Angabe des Kennworts und rechts vom Namen jedes Bewer- zember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 880) geändert worden ist. bers einen Kreis für die Kennzeichnung. Die repräsentative Wahlstatistik bildet die Basis für eine wahlpoliti- b) für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien sche und soziologische Analyse der Wahlergebnisse und vermittelt und gegebenenfalls deren Kurzbezeichnung sowie jeweils die ein spezifisches Bild der politischen Willensäußerung. Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslis- ten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist ausgeschlossen, indem: Kennzeichnung. • die ausgewählten Urnenwahlwahlbezirke mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen müssen. Jeder Wähler hat eine Direkt- und eine Listenstimme. Das Stär- • die Geburtsjahrgänge zu so großen Gruppen zusammenge- keverhältnis der Parteien im Sächsischen Landtag berechnet sich fasst werden, dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten allein aus der Anzahl der Listenstimmen. möglich sind. Der Wähler gibt • die Wählerverzeichnisse und die gekennzeichneten Stimm- a) seine Direktstimme zur Wahl des Wahlkreisabgeordneten ab, zettel nicht zusammengeführt werden dürfen. indem er auf dem linken Teil seines Stimmzettels durch ein in • die Auszählung der Stimmzettel im Wahlraum zunächst ohne den Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig statistische Auswertung erfolgt. Diese wird im Nachgang un- kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und ter dem Schutz des Statistikgeheimnisses ohne Nutzung des b) seine Listenstimme zur Wahl der Landesliste einer Partei ab, Wählerverzeichnisses im Statistischen Landesamt des Frei- indem er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in staates Sachsen durchgeführt. den Kreis gesetztes Kreuz oder in anderer Weise eindeutig • wahlstatistische Erhebungen nur von Gemeinden vorge- kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. nommen werden dürfen, bei denen durch Landesgesetz Der Stimmzettel muss vom Wähler in der Wahlzelle des Wahlrau- eine Trennung der Statistikstelle von anderen kommunalen mes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe von außen nicht er- durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist. kennbar ist. • die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik nur für den 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Freistaat Sachsen und nicht für einzelne Wahlbezirke veröf- Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. fentlicht werden. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit dies ohne Beein- Zur Erfassung der Wahlbeteiligung wurden 10 Geburtsjahresgrup- trächtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. pen getrennt nach Männern und Frauen festgelegt:
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