Page 6 - Stadtanzeiger 03.2014
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       	        6      Nummer 3                                                Netzschkauer Stadtanzeiger               Mittwoch, 19. März 2013                        § 1 Kostenerstattung                  zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als        Die Stadt Netzschkau erhebt die durch die Brandverhütungsschau   von Anfang an gültig zustande gekommen.        gemäß § 22 SächsBRKG entstandenen Kosten (Verwaltungsgebüh-  Dies gilt nicht, wenn        ren und Auslagen).                                    1.   die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,                         § 2 Kostenschuldner                  2.   Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Ge-        Kostenschuldner sind die Eigentümer oder Besitzer der der Brand-  nehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt        verhütungsschau unterliegenden Objekte. Mehrere Kostenschuld-  worden sind,        ner haften als Gesamtschuldner.                       3.   der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGe-                      § 3 Verwaltungsgebühren                    mO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,        Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem beigefüg-  4   vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist        ten Kostenverzeichnis, welches Bestandteil dieser Satzung ist. Die   a)  die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat        Gebühren berechnen sich nach den Sätzen des Kostenverzeich-  oder        nisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch   b)  die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegen-        genommenen Personals und der Fahrzeuge.                  über der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der        Bei der Erhebung von Gebühren nach Stundensätzen bildet die   die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht        aufgewendete Zeit die Berechnungsgrundlage, wobei bei ange-  worden ist.        fangenen Stunden auf volle Viertelstunden aufzurunden ist.  Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht        Die Gebührensätze bestimmen sich nach den Kosten für die einge-  worden, so kann nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO        setzten befähigten Personen. Die Gebühren umfassen alle Zeiten,   genannten Frist jdermann diese Verletzung  geltend machen.        die für die Durchführung und Nachbereitung (Anfertigung der        Niederschrift, Nachschauen, etc.) entstehen.                            § 4 Auslagen                                „Gemeinsam geht‘s besser!“        Auslagen im Zusammenhang mit der Brandverhütungsschau wer-  Es ist wieder Zeit für „Gemeinsam geht‘s besser!“, unserem Aufruf        den nach den §§ 12, 13 SächsVwKG erhoben. Dies sind insbesonde-  zum Frühjahrsputz auf Kinderspielplätzen.        re Kosten für die Inanspruchnahme Dritter, wie z. B. für geeignetes   Im letzten Jahr folgten rund 12.000 freiwillige Helfer unserem        feuerwehrtechnisches Personal, Sachverständiger, etc.                                                              Aufruf und brachten die Spielplätze im Vogtland sowie im Raum                       § 5 Entstehung, Fälligkeit             Zwickau auf Vordermann.  Nach diesem tollen Erfolg werden wir        Die Kosten entstehen mit Beendigung der Brandverhütungsschau   die Aktion auch im Frühjahr 2014 fortführen. Wie wäre es, wenn Sie        und werden mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den   mit Ihrem „Gemeinsam geht‘s besser!“-Team ihren Spielplatz fit für        Kostenschuldner fällig, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt be-  das Frühjahr machen?        stimmt wird.                                          Jede Gruppe, die am Samstag, dem 12. April 2014, mitmacht,                    § 6 Anwendung des Sächsischen             hat die Chance, für ihren Spielplatz eines von 28 hochwertigen                     Verwaltungskostengesetzes                Spielplatzgeräten zu gewinnen. Damit sich auch in diesem Jahr        Die §§ 2, 3,4, 6 Abs. 1 Satz 2 – 3; Abs. 2 Satz 2 – 7, Abs. 3 bis 5,    wieder Bürger und Vereine der Stadt Netzschkau an dieser Aktion        §§ 8 – 17, der § 19, § 20 Abs. 1 und die §§ 21 bis 23 SächsVwKG   beteiligen, ruft die Stadt Netzschkau hiermit zur Unterstützung der        finden entsprechend Anwendung.                        Aktion auf. In diesem Jahr sollen insbesondere wieder das Freibad                          § 7 Inkrafttreten                   und der Golden auf Vordermann gebracht werden.        Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntma-  Zur Koordinierung und Abstimmung seitens des Bauhofes der        chung in Kraft.                                       Stadtverwaltung Netzschkau bitten wir bis spätestens 04.04.2014        Netzschkau, den 27.02.2014                            um Rückmeldung, wo und mit wieviel Leuten entsprechende Ein-                                                              sätze durchgeführt werden.                                                              Die Vereine und Organisationen, die von Bad Brambacher und der                                                              Sternquell-Brauerei ebenfalls angeschrieben wurden, bitten wir                                                              ebenfalls bis 04.04.2014 um Rückmeldung bei Herrn Windisch                                                              (Tel.: 03765/390145, 0152/01651618) zur Abstimmung der durch-        Mike Purfürst                                         zuführenden Arbeiten und wieviel Helfer sich beteiligen wollen.        Bürgermeister                                         Beginn der Aktion ist 9.00 Uhr!                                                              Die Gemeinschaftsleistung aller Teams wird kostenlos mit Erfri-                          Kostenverzeichnis                   schungen von Bad Brambacher & der Sternquell-Brauerei belohnt.           zur Satzung der Stadt Netzschkau über die Erhebung    Wir freuen uns, wenn Sie auch in diesem Jahr wieder dabei sind,         von Kosten zur Durchführung der Brandverhütungsschau          wenn es am 12. April 2014 wieder heißt:           (Brandverhütungsschaukostensatzung – BvhsKostS)                  „Gemeinsam geht‘s besser!“.        1.   Stundensätze Personal          25,00 EUR/Stunde           -   Kosten für eingesetztes Personal        2.   Fahrzeugsätze                                                    Höhenfeuer 2014           -   Kosten für die eingesetzten                    Da der diesjährige Standort des Netzschkauer Höhenfeuers noch               Fahrzeuge nach Kilometer      0,30 EUR/km      nicht bekannt ist, können derzeit keine Brennmaterialien abge-                                                              lagert werden. Die bisher genutzte Wiese ist für das diesjährige                 Hinweis nach § 4 Abs. 4 der SächsGemO        Höhenfeuer nicht vorgesehen.        Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter   m nächsten „Stadtanzeiger“ wird der genaue Ort für das diesjährige        Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO   Höhenfeuer bekannt gegeben.
       
       
     
