Page 4 - Stadtanzeiger 03.2014
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       	        4      Nummer 3                                                Netzschkauer Stadtanzeiger               Mittwoch, 19. März 2013        genseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen   5.2.  Beglaubigungen von Zeugnissen,    je 1. Seite 5,00 €        Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen      Fotokopien usw.         Werden mehrere gleich-        Zahlungen nicht zu leisten hat.                                                           lautende Abschriften,        (3) Im Kostenverzeichnis können Ausnahmen von Abs. 1 zugelas-                             Fotokopien und dgl.        sen werden.                                                                               gleichzeitig beglaubigt,                                § 7                                                               so wird die für die             Anwendung und Bestimmungen des SächsVwKG                                             zweite und jede weitere        Gemäß § 25 Abs. 2 SächsVwKG finden die §§ 2, 3, 4, § 6 Abs. 2                             Beglaubigung zu erhe-        Satz 2 bis 7, Abs. 3 bis 5, die §§ 8 bis 17, der § 19, § 20 Abs. 1 und                        bende Gebühr auf die        die §§ 21 bis 23 des SächsVwKG bei der Erhebung von Kosten nach                           Hälfte ermäßigt.        dieser Satzung entsprechend Anwendung.                6.   Bescheinigungen                                § 8                           6.1.  Zeugnisse, Ausweise aller Art                            Inkrafttreten                        (auch Zweit- und Mehrfachfertigungen,        Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung      soweit nichts anderes bestimmt),        in Kraft.                                                sonstige Bescheinigungen         5,00 bis 5,00 €        Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Erhebung von   6.2.  Erteilung einer Bescheinigung über        Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Ange-     steuerlich absetzbare Spenden     gebührenfrei        legenheiten vom 26.1 1.2003 außer Kraft.              6.3.  Erteilung einer Bescheinigung über                                                                 steuerlich absetzbare Spenden im        Netzschkau, 27.02.2014                                                                 Durchlaufverfahren               5,00 €                                                              7.   Zweitschriften (Ausfertigungen)                                                                 Erteilung einer Zweitschrift                                                                 (Ausfertigung)                   10 % bis 50 % der für                                                                                                  die Erstschrift vor-        Mike Purfürst                                                                             gesehenen Gebühr,        Bürgermeister                                                                             mind. 5,00 €        Stadt Netzschkau                                                                          Ist die Erteilung der Erst-                                                                                                  schrift gebührenfrei, so                       Kostenverzeichnis                                                          beträgt die Gebühr                                                                                                  0,50 € je angefangene               Anlage zu § 3 der Verwaltungskostensatzung                                         Seite, mind. 5,00 €                  der Stadt Netzschkau vom 27.02.2014         8.   Fundsachen        Lfd.  Amtshandlung                  Gebühr in €          Aufbewahrung einschl. Aushändigung        1.   Auskünfte, insbesondere aus Akten                   an den Verlierer, Eigentümer oder Finder           und Büchern oder Einsichtnahme in                  8.1.  bei Sachen bis zu 500 EUR Wert     2 % des Wertes,           solche unter Beachtung des § 3 Abs.1                                                   mind. 5,00 €           Nr. 4 (SächsVwKG)                5,00 bis 50,00 €  8.2.  bei Sachen über 500 EUR Wert     2 % von 500,00 €           Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächen-                          und 1 % des Mehr-           nutzungspläne, Haushaltspläne u.ä., für die Unterrichtung der                          wertes           Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke und Pläne   8.3.  bei Tieren                    2 % des Wertes,        2.   Genehmigungen, Erlaubnisse,                                                          mind. jedoch die           Ausnahmebewilligungen, Bescheide                                                       Unterbringungs-           und andere zum unmittelbaren Nutzen                                                    kosten           der Beteiligten vorgenommenen                      9.   Schreib- und Kopierauslagen           Verwaltungstätigkeiten, wenn keine                 9.1 .  Abschriften oder Abzüge aus Akten,           andere Gebühr vorgeschrieben ist   5,00 bis 500,00 €     Protokollen von öffentlichen Verhand-                                                                 lungen, amtlichen Büchern, Registern        3.   Fristverlängerungen        3.1.  Verlängerung einer Frist, deren Ablauf   10 % bis 25 % der für       usw. (sofern sie nicht durch Ablichtungen/                                                                 Fotokopien hergestellt wurden), die auf           einen neuen Antrag auf Erteilung einer   die Genehmigung           gebührenpflichtigen Genehmigung    vorgesehenen         Antrag erteilt werden, je angefangene                                                                 Seite DIN A4           erforderlich machen würde        Gebühr,                                            mind. 5,00 €      9.1.1. Für Schriftstücke, die in deutscher                                                                 und sorbischer Sprache abgefasst sind  5,00 €        3.2.  Fristverlängerung in anderen Fällen   5,00 bis 25,00 €                                                              9.1.2. für Schriftstücke, die in fremder        4.   Nachträgliche Auflagen, Rücknahme                   Sprache abgefasst sind           10,00 €           oder Widerruf einer Genehmigung,                   9.1.3 . für Schriftstücke in tabellarischer Form,           Erlaubnis, Ausnahmebewilligung,                       Verzeichnisse, Listen, Rechnungen,           Bescheid nach Nr. 2              5,00 bis 250,00 €     Zeichnungen, wissenschaftliche Texte        5.   Beglaubigungen, Bestätigungen                       wird die Schreibgebühr nach dem        5.1.  Amtliche Beglaubigungen von                        Zeitaufwand berechnet, der zur Herstel-           Unterschriften, Handzeichen                           lung benötigt wird. Sie beträgt für jede           und Siegeln                      5,00 bis 125,00 €     angefangene Viertelstunde       6,00 €
       
       
     
