Page 4 - Stadtanzeiger 03.2014
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4 Nummer 3 Netzschkauer Stadtanzeiger Mittwoch, 19. März 2013 genseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen 5.2. Beglaubigungen von Zeugnissen, je 1. Seite 5,00 € Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Fotokopien usw. Werden mehrere gleich- Zahlungen nicht zu leisten hat. lautende Abschriften, (3) Im Kostenverzeichnis können Ausnahmen von Abs. 1 zugelas- Fotokopien und dgl. sen werden. gleichzeitig beglaubigt, § 7 so wird die für die Anwendung und Bestimmungen des SächsVwKG zweite und jede weitere Gemäß § 25 Abs. 2 SächsVwKG finden die §§ 2, 3, 4, § 6 Abs. 2 Beglaubigung zu erhe- Satz 2 bis 7, Abs. 3 bis 5, die §§ 8 bis 17, der § 19, § 20 Abs. 1 und bende Gebühr auf die die §§ 21 bis 23 des SächsVwKG bei der Erhebung von Kosten nach Hälfte ermäßigt. dieser Satzung entsprechend Anwendung. 6. Bescheinigungen § 8 6.1. Zeugnisse, Ausweise aller Art Inkrafttreten (auch Zweit- und Mehrfachfertigungen, Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung soweit nichts anderes bestimmt), in Kraft. sonstige Bescheinigungen 5,00 bis 5,00 € Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Erhebung von 6.2. Erteilung einer Bescheinigung über Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Ange- steuerlich absetzbare Spenden gebührenfrei legenheiten vom 26.1 1.2003 außer Kraft. 6.3. Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich absetzbare Spenden im Netzschkau, 27.02.2014 Durchlaufverfahren 5,00 € 7. Zweitschriften (Ausfertigungen) Erteilung einer Zweitschrift (Ausfertigung) 10 % bis 50 % der für die Erstschrift vor- Mike Purfürst gesehenen Gebühr, Bürgermeister mind. 5,00 € Stadt Netzschkau Ist die Erteilung der Erst- schrift gebührenfrei, so Kostenverzeichnis beträgt die Gebühr 0,50 € je angefangene Anlage zu § 3 der Verwaltungskostensatzung Seite, mind. 5,00 € der Stadt Netzschkau vom 27.02.2014 8. Fundsachen Lfd. Amtshandlung Gebühr in € Aufbewahrung einschl. Aushändigung 1. Auskünfte, insbesondere aus Akten an den Verlierer, Eigentümer oder Finder und Büchern oder Einsichtnahme in 8.1. bei Sachen bis zu 500 EUR Wert 2 % des Wertes, solche unter Beachtung des § 3 Abs.1 mind. 5,00 € Nr. 4 (SächsVwKG) 5,00 bis 50,00 € 8.2. bei Sachen über 500 EUR Wert 2 % von 500,00 € Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächen- und 1 % des Mehr- nutzungspläne, Haushaltspläne u.ä., für die Unterrichtung der wertes Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke und Pläne 8.3. bei Tieren 2 % des Wertes, 2. Genehmigungen, Erlaubnisse, mind. jedoch die Ausnahmebewilligungen, Bescheide Unterbringungs- und andere zum unmittelbaren Nutzen kosten der Beteiligten vorgenommenen 9. Schreib- und Kopierauslagen Verwaltungstätigkeiten, wenn keine 9.1 . Abschriften oder Abzüge aus Akten, andere Gebühr vorgeschrieben ist 5,00 bis 500,00 € Protokollen von öffentlichen Verhand- lungen, amtlichen Büchern, Registern 3. Fristverlängerungen 3.1. Verlängerung einer Frist, deren Ablauf 10 % bis 25 % der für usw. (sofern sie nicht durch Ablichtungen/ Fotokopien hergestellt wurden), die auf einen neuen Antrag auf Erteilung einer die Genehmigung gebührenpflichtigen Genehmigung vorgesehenen Antrag erteilt werden, je angefangene Seite DIN A4 erforderlich machen würde Gebühr, mind. 5,00 € 9.1.1. Für Schriftstücke, die in deutscher und sorbischer Sprache abgefasst sind 5,00 € 3.2. Fristverlängerung in anderen Fällen 5,00 bis 25,00 € 9.1.2. für Schriftstücke, die in fremder 4. Nachträgliche Auflagen, Rücknahme Sprache abgefasst sind 10,00 € oder Widerruf einer Genehmigung, 9.1.3 . für Schriftstücke in tabellarischer Form, Erlaubnis, Ausnahmebewilligung, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Bescheid nach Nr. 2 5,00 bis 250,00 € Zeichnungen, wissenschaftliche Texte 5. Beglaubigungen, Bestätigungen wird die Schreibgebühr nach dem 5.1. Amtliche Beglaubigungen von Zeitaufwand berechnet, der zur Herstel- Unterschriften, Handzeichen lung benötigt wird. Sie beträgt für jede und Siegeln 5,00 bis 125,00 € angefangene Viertelstunde 6,00 €
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