Page 6 - Stadtanzeiger 02.2014
        P. 6
     
       	        6      Nummer 2                                                Netzschkauer Stadtanzeiger               Mittwoch, 19. Februar 2014                 Ortsübliche Bekanntmachung                   derung erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung                                                              nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach                über die Auslegung der Planunterlagen im      der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen den Planfeststel-              Wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren    lungsbeschluss einzulegen, können nach § 73 Abs. 4 S.5 VwVfG              zum Vorhaben „Hochwasserschutzmaßnahmen         Stellungnahmen zu der Planänderung abgeben.                 an der Göltzsch in Mylau, Komplex 2.2“       Einwendungen oder Stellungnahmen sind bis spätestens zwei Wo-                                                              chen nach Ablauf des Auslegungszeitraumes, das heißt                                 I                                 bis einschließlich Donnerstag, den 3. April 2014,        Für das oben genannte Vorhaben führt die Landesdirektion Sach-  bei  der  Stadtverwaltung  Mylau,  Reichenbacher  Str.  13,  08499        sen  als  Anhörungs-  und  Planfeststellungsbehörde  auf  Antrag   Mylau,  bei  der  Stadtverwaltung  Netzschkau,  Markt  12,  08491        Landestalsperrenverwaltung  des  Freistaates  Sachsen,  Betrieb   Netzschkau, oder bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnit-        Zwickauer Mulde/Obere Weiße Elster, mit Datum vom 2. Mai 2013   zer Straße 41, 09120 Chemnitz, schriftlich oder zur Niederschrift        ein Planfeststellungsverfahren nach § 68 Abs. 1 des Gesetzes zur   Einwendungen gegen den Plan zu erheben bzw. vorzubringen. Die        Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in   Einwendungen und Stellungnahmen müssen in leserlicher Schrift        Verbindung mit §§ 63 und 78 ff. des Sächsischen Wassergesetzes   erfolgen und den Vor- und Nachnamen sowie die volle Anschrift        (SächsWG) und § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsver-  des Einwenders oder des Stellungnehmers enthalten, unterschrie-        fahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat   ben werden und den geltend gemachten Belang und das Maß der        Sachsen (SächsVwVfZG) sowie den §§ 72 ff. des Verwaltungsver-  Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei Eigentumsbeeinträchti-        fahrensgesetzes (VwVfG) durch.                        gungen sind möglichst die Flurstücknummern und Gemarkungen                                 II                           der betroffenen Grundstücke anzugeben.        Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist die Herstellung   Einwendungen per elektronischer Datenübermittlung genügen        des Hochwasserschutzes für das Stadtgebiet von Mylau zwischen   dem Schriftformerfordernis nicht und bleiben daher unberück-        den Fluss-km 7+051 und 7+350 der Göltzsch durch Profilaufwei-  sichtigt. Unberücksichtigt bleiben auch vor Beginn der Auslegung        tungen und die Errichtung von Böschungen am Gewässer. Die Ufer   erhobene Einwendungen.        werden dabei mittels Steinschüttung und Steinsatz befestigt und   Es ist ausreichend, wenn die Einwendung bei einer der oben ge-        der Gewässerverlauf geringfügig geändert.             nannten Stellen fristgemäß erhoben wird. Maßgeblich ist dabei        Darüber hinaus werden die Brückenbauwerke bei Fluss-km 7+321   der Tag des Eingangs der Einwendung oder Stellungnahme, nicht        und Fluss-km 7+184 abgebrochen.                       das Datum des Poststempels. Das Erheben von gleichlautenden        Wobei letzteres Bauwerk mit einem vergrößerten Abflussprofil,   Einwendungen bei jeder der oben genannten Stellen ist nicht er-        angepasst an das Bemessungshochwasser HQ100, ersatzneuge-  forderlich.        baut wird.                                            Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschrifts-        Hierdurch wird für den o.g. Gewässerabschnitt ein Schutz vor ei-  listen unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender        nem statistisch alle hundert Jahre vorkommenden Hochwasser   Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder        (sogenanntes HQ100) sichergestellt.                   mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Na-        Das Planungsgebiet befindet sich im Landkreis Vogtlandkreis, in   men, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner        der Stadt Mylau. Für das Bauvorhaben und die landschaftspflege-  zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unbe-        rischen sowie naturschutzrechtlichen/-fachlichen Kompensations-  rücksichtigt bleiben (§ 17 VwVfG). Es können ferner gleichförmige        maßnahmen werden Flurstücke in den Gemarkungen Mylau und   Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner        Netzschkau beansprucht.                               ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angege-                                                              ben haben. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbe-                                 III        Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in   stätigung erfolgt.        der Zeit vom                                          2             Freitag, dem 21. Februar 2014, bis einschließlich  Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen aus-                    Donnerstag, den 20. März 2014,            geschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln                                                              beruhen (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG).              in der Stadtverwaltung Netzschkau, Markt 12,    Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen können später nur                         08491 Netzschkau,                    nach § 70 Abs. 1 Hs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 6 WHG geltend               Sekretariat des Bürgermeisters, Zimmer 25,     gemacht werden (§ 119 Nr. 3 SächsWG).        während der Dienststunden:                            3        Montag:       9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr  Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Stellungnahmen von        Dienstag:       9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr  Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen        Mittwoch:      9.00 bis 12.00 Uhr                     Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der VwGO ge-        Donnerstag:     9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr  gen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, nach § 73 Abs. 4        Freitag:        9.00 bis 12.00 Uhr                    S. 5 und 6 VwVfG ausgeschlossen.        zur allgemeinen Einsichtnahme aus.                    4        Zusätzlich liegen die Planunterlagen in der Stadt Mylau, Reichen-  Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden in einem Termin        bacher Str. 13, 08499 Mylau, öffentlich aus. Die Auslegung wird dort   erörtert (sog. Erörterungstermin), der noch ortsüblich bekannt ge-        ebenfalls ortsüblich bekannt gemacht.                 macht wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen,                                IV                            die form- und fristgerechte Einwendungen erhoben haben, bezie-        1                                                     hungsweise bei gleichförmigen Eingaben der Vertreter, werden        Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann   von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 73 Abs. 6 S. 3 und        gemäß § 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG Einwendungen gegen die Planän-  S. 4 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen,
       
       
     
