Page 13 - Stadtanzeiger 09.2014
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Netzschkauer Stadtanzeiger Nummer 9 13 Samstag, 20. September 2014 • Befolgen Sie die Anweisungen der Behörden genau! Gemäß § 4 der Polizeiverordnung ist es den Haltern und Führern • Informieren Sie bitte Ihre Nachbarn und Straßenpassanten von Tieren untersagt, die Flächen im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 der über die Durchsagen! Polizeiverordnung, die regelmäßig von Menschen genutzt werden, • Helfen Sie älteren und behinderten Menschen. Informieren durch ihre Tiere verunreinigen zu lassen (Bsp. Schlosspark). Der Sie ausländische Mitbürger! Tierhalter bzw. -führer hat sein Tier von öffentlich zugänglichen • Telefonieren Sie nur falls dringend nötig! Fassen Sie sich kurz! Liegewiesen und Kinderspielplätzen fernzuhalten. Die durch Tiere Die Hilfskräfte sind auf freie Telefonleitungen angewiesen – verursachten Verunreinigungen sind von den jeweiligen Tierfüh- besonders in den Mobilfunknetzen! rern unverzüglich zu beseitigen. Die Vorschriften des Kreislauf- • Sind Sie selbst und Ihre Nachbarn von Schäden nicht betrof- wirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Ersten Gesetzes zur Ab- fen: Bleiben Sie dem Schadensgebiet fern! – Schnelle Hilfe fallwirtschaft und zum Bodenschutz bleiben von dieser Regelung braucht freie Wege! unberührt. • Achten Sie weiterhin auf Lautsprecherdurchsagen der Polizei, Feuerwehr oder anderer Einsatzkräfte! • Bei Notfällen wählen Sie den Notruf 112! Sendefrequenzen VOGTLAND RADIO: Gemeinde Sender Plauen: 95,4 MHz Limbach/Vogtland Sender Auerbach: 88,2 MHz Sender Reichenbach: 100,5 MHz Sender Markneukirchen: 103,8 MHz Aufgrund eines Schreibfehlers wird folgende Bekanntmachung Sender Klingenthal: 103,5 MHz erneut veröffentlicht: Bekanntmachung nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG Verbrennen pflanzlicher Abfälle der Gemeinde Limbach Entsprechend des § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung der Sächsischen 1. Kindertageseinrichtungen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen 1.1. Betriebskosten je Platz und Monat, Zusammensetzung der (Pflanzenabfallverordnung) vom 25. September 1994 in der derzeit Betriebskosten geltenden Fassung, können pflanzliche Abfälle Betriebskosten je Platz vom 1. bis 30. Oktober Krippe 9 h Kindergarten 9 h Hort 6 h werktags in der Zeit zwischen 08.00 und 18.00 Uhr, in € in € in € höchstens während zwei Stunden täglich verbrannt werden. erforderliche 641,73 296,18 211,75 Wir bitten die Bürger der Verwaltungsgemeinschaft Netzschkau/ Personalkosten Limbach um Beachtung! erforderliche 268,61 123,97 58,60 Sachkosten An alle Hundehalter erforderliche 910,34 420,15 270,35 Betriebskosten Aus gegebenem Anlass weisen wir alle Hundehalter der Verwal- tungsgemeinschaft Netzschkau/Limbach auf folgende Regelun- Geringeren Betreuungszeiten entsprechen jeweils anteiligen Be- gen in der Polizeiverordnung hin: triebskosten (z. B. 6-h-Betreuung im Kindergarten = 2/3 der erfor- Entsprechend § 3 der Polizeiverordnung sind Tiere so zu halten derlichen Betriebskosten für 9 h) und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht 1.2. Deckung der Betriebskosten je Platz und Monat belästigt oder gefährdet werden. Zudem hat der Tierhalter dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier Krippe 9 h Kindergarten 9 h Hort 6 h in € in € in € im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne eine hierfür geeignete Aufsichtsperson frei herumläuft. Im Sinne der Polizeiverordnung Landeszuschuss 150,00 150,00 100,00 geeignet ist jede Person, der das Tier, insbesondere auf Zuruf, ge- Elternbeitrag 175,48 92,80 60,00 horcht und die zum Führen des Tieres körperlich in der Lage ist. (ungekürzt) Hunde müssen auf Flächen im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 der Poli- Gemeinde 584,86 177,35 110,35 zeiverordnung an der Leine geführt werden. (inkl. Eigenanteil Außerhalb der Ortslage dürfen Hunde nur bei unbedingter Ge- freier Träger) horsamkeit und unter Kontrolle des Hundehalters bzw. -führers frei laufen gelassen werden. Zudem müssen Hunde in größeren 1.3. Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen, Miete Menschenansammlungen (insbesondere Feste u.ä.) einen Maul- 1.3.1. Aufwendungen für alle Einrichtungen gesamt je Monat korb tragen. Die Ortspolizeibehörde kann Leinenzwang und/oder Aufwendungen in € Maulkorbzwang anordnen, wenn Umstände bestehen, die ein ge- fahrloses Führen des Hundes nicht ermöglichen. Abschreibungen § 28 Straßenverkehrsordnung (StVO), § 121 Ordnungswidrigkei- Zinsen tengesetz (OWiG) sowie das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung Miete vor gefährlichen Hunden (GefHundG) und der dazu erlassenen Verordnung bleiben unberührt. Gesamt
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