Page 14 - Stadtanzeiger 12.2013
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14 Nummer 12 Netzschkauer Stadtanzeiger Mittwoch, 11. Dezember 2013 (4) Die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, 2. entgegen § 3 Abs.2 nicht dafür sorgt, dass Tiere im öffentli- insbesondere die Verordnung über Rasenmäherlärm sowie das chen Verkehrsraum nicht ohne geeignete Aufsichtsperson frei Sächsische Sonn- und Feiertagsgesetz bleiben unberührt. herumlaufen, § 17 Lärm vor besonderen Einrichtungen 3. entgegen § 3 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass der Hund angeleint Vor Altenheimen, Schulen während des Unterrichtes, Kirchen wäh- ist, rend des Gottesdienstes und Friedhöfen ist vermeidbarer Lärm 4. entgegen § 3 Abs. 4 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspo- unzulässig. lizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt, § 18 Lärm durch Tiere 5. entgegen § 4 Abs. 1 die Flächen im Sinne des § 2 die regelmä- Tiere sind so zu halten, dass von ihnen keine Lärmbelästigung für ßig von Menschen genutzt werden durch seine Tiere verun- reinigen lässt, jedermann ausgeht. 6. entgegen § 4 Abs. 2 ein Tier nicht von öffentlich zugänglichen § 19 Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Liegewiesen oder Kinderspielplätzen fernhält, Abfallbehältern 7. entgegen § 4 Abs. 3 die durch Tiere verursachten Verunreini- (1) Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Be- gungen nicht unverzüglich entfernt, hälter (Wertstoffcontainer) ist montags bis freitags von 07.00 bis 8. entgegen § 5 Tiere füttert, 20.00 Uhr und sonnabends 08.00 bis 12.00 Uhr sowie 14.00 bis 9. entgegen § 6 durch die Bienenstände Wegbenutzer oder An- 20.00 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist das Einwerfen lieger gefährdet, nicht gestattet. 10. entgegen § 7 Abs. 1 aggressiv bettelt, durch Alkohol bzw. (2) Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände Rauschmittelgenuss hervorgerufenes Verhalten andere mehr auf oder neben die Wertstoffcontainer zu stellen. als unvermeidbar beeinträchtigt oder die Notdurft verrichtet, (3) Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemei- 11. entgegen § 8 Abs. 1 ein Feuer abbrennt, ohne es spätestens nen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter (z.B. Papierkörbe) ein- 10 Tage vorher der Ortspolizeibehörde angezeigt zu haben, zubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder 12. entgegen § 8 Abs. 2 ein Feuer abbrennt oder die damit ver- Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt. bundenen Auflagen nicht einhält, (4) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetz, 13. entgegen § 9 Abs. 1 plakatiert oder andere als dafür zugelas- des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen sene Flächen beschriftet oder bemalt, Verordnungen, des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes sowie 14. Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen des Sächsischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes bleiben unbe- entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 betritt oder Gegenstände, Bauwa- rührt. gen, Fahrzeuge u. ä. abstellt oder parkt, Abschnitt 5 15. Bänke, Schilder, Hinweise, Plastiken, Einfriedungen und an- Anbringen von Hausnummern dere Einrichtungen entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 2 beschriftet, § 20 Hausnummern beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt, soweit der Tatbe- (1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem stand der Sachbeschädigung verwirklicht ist, Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Stadtverwaltung 16. entgegen § 10 Abs.1 Nr. 3 in den Grün- und Erholungsanlagen festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. nächtigt, (2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus 17. entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 4 sich außerhalb der freigegebenen einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummern- Zeiten in den Grün- und Erholungsanlagen aufhält, Wegsper- schilder sind unverzüglich zu erneuern. ren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen und Sperren Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an überklettert, der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über 18. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagen- oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäude- teile nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 verändert, aufgräbt oder Feuer eingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der macht, dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzu- 19. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entgegen bringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können § 10 Abs. 1 Nr. 6 entfernt, die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden. 20. entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 7 Wasserspiele und -becken sowie (3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas anderes be- Gewässer nicht entsprechend nutzt, sie beschmutzt, Was- stimmen, soweit dieses im Interesse der öffentlichen Sicherheit ser verunreinigt, feste oder flüssige Gegenstände einbringt, oder Ordnung geboten ist. wäscht, badet oder Tiere darin baden lässt, Abschnitt 7 21. entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 8 Eisflächen außerhalb der freigege- benen und speziell gekennzeichneten Bereiche betritt, Schlussbestimmungen 22. entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte § 21 Zulassung von Ausnahmen benutzt sowie außerhalb der dafür gekennzeichneten Stellen Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann reitet, zeltet oder Rad fährt, die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser 23. Parkwege entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 10 befährt oder Fahrzeuge Polizeiverordnung zulassen, sofern keine überwiegenden öffent- abstellt, lichen Interessen entgegenstehen. 24. Turn- und Spielgeräte entgegen § 10 Abs. 2 benutzt, § 22 Ordnungswidrigkeiten 25. entgegen § 11 Abs. 1 als Schüttgut angelieferte Materialien (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Polizeigesetz des Frei- nicht fristgerecht aus dem öffentlichen Verkehrsraum ent- staates Sachsen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig fernt, 1. entgegen § 3 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass Men- 26. entgegen § 11 Abs. 2 in Tageswassereinläufe Verunreinigun- schen, Tiere oder Sachen belästigt bzw. gefährdet werden, gen einleitet,
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