Page 11 - Stadtanzeiger 12.2014
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Netzschkauer Stadtanzeiger Nummer 12 11 Samstag, 6. Dezember 2014 verständnis mit der Belastung des Grundstücks besteht. Ein zu- lässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die im Gemeinde Antrag dargestellte Leitungsführung nicht zutreffend ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, Limbach/Vogtland dass das Grundstück gar nicht von der Leitung oder in anderer Weise, als dargestellt, betroffen ist. Wir möchten Sie daher bitten, nur in begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung zu machen. während der Feiertage Der Widerspruch kann bei der Landesdirektion Sachsen unter der vorbezeichneten Adresse bis zum Ende der Auslegungsfrist erho- Montag, den 22.12.2014 geschlossen ben werden. Entsprechende Formulare liegen im Auslegungszim- Dienstag, den 23.12.2014 09.00 bis 12.00 Uhr mer (Zimmer 230) bereit. Montag, den 29.12.2014 geschlossen Chemnitz, den 21. November 2014 Dienstag, den 30.12.2014 geschlossen Freitag, den 02.01.2015 geschlossen Landesdirektion Sachsen gez. Andrea Sippel, Referatsleiterin Planfeststellung Ab 05.01.2015 sind wir wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten für Sie da. Winterdienst vor der eigenen Haustür Bekanntmachung Wer ist für den Winterdienst auf Gehwegen verantwortlich? Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Stra- der Landesdirektion Sachsen über einen Antrag auf ße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder Zugang haben. Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung Was ist ein Gehweg? Gemarkung Limbach vom 21. November 2014 Gehwege sind: Die Landesdirektion Sachsen gibt bekannt, dass die eins energie a) die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, in sachsen GmbH & Co. KG einen Antrag auf Erteilung einer Lei- die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind, einschließlich tungs- und Anlagenrechtsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 4 des der Schnittgerinne, Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember b) verkehrsberuhigte Bereiche und am Rand liegende Flächen 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 41 des Ge- in einer Breite von 1,50 Meter. Dies gilt auch für Parkflächen, setzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2706) geändert Bänke, Pflanzungen u.ä. die sich nahezu bis zur Grundstücks- worden ist, gestellt hat. grenze erstrecken. Der Antrag (Az.: C32-3043/10/168) betrifft die vorhandenen Gas- Wo ist das geregelt? druckleitungen PN1 DN 50, PN1 DN 100 einschließlich Schutzstrei- Geregelt ist dies in der Satzung über die Verpflichtung der Stra- fen. Die von den Anlagen betroffenen Grundstückseigentümer der ßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gemeinde Limbach (Gemarkung Limbach/Flurstück 160/6) können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unter- Gehwege der Gemeinde Limbach, beschlossen am 02.10.1996. Der Freistaat Sachsen räumt den Städten nach § 51 Abs. 5 des lagen in der Zeit Straßengesetzes das Recht ein, durch eine Satzung die Verpflich- von Montag, dem 5. Januar 2015, tung zur Räum- und Streupflicht der Gehwege ganz oder teilweise bis einschließlich Montag, den 2. Februar 2015, den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen er- in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Altchem- schlossenen Grundstücke aufzuerlegen. nitzer Str. 41, 09120 Chemnitz, Zimmer 230 (montags bis donners- tags von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr und von 12.30 Uhr bis 15.00 Uhr, Darf der Grundstückseigentümer die Arbeiten übertragen? freitags von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr) einsehen. Ja. Aber: Wenn eine Firma oder die Mieter mit der Schneeberäu- Die Landesdirektion Sachsen erteilt die Leitungs- und Anlagen- mung bzw. der Beseitigung von Schnee- und Eisglätte beauftragt rechtsbescheinigungen nach Ablauf der gesetzlich festgelegten werden, sollte der Grundstückseigentümer die Verpflichtungen Frist gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und 5 aus der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungs- Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege der Ge- gesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachen- meinde Limbach diesen zur Auflage machen und die Ausführung rechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung – SachenR-DV) kontrollieren, denn trotz Übertragung der Aufgabe bleibt der vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900). Grundstückseigentümer in der Verantwortung. Hinweis zur Einlegung von Widersprüchen Wann ist der Winterdienst durchzuführen? Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine be- In der Regel sind die Gehwege werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- schränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 2. Oktober 1990 und Feiertagen bis 8.00 Uhr von Schnee und Glätte zu befreien. Bis bestehenden Energiefortleitungen einschließlich aller dazugehöri- 20.00 Uhr muss das so oft wiederholt werden, wie es zur Verhütung gen Anlagen und Anlagen der Wasserversorgung und -entsorgung von Gefahren erforderlich ist. entstanden. Die durch Gesetz entstandene Dienstbarkeit doku- Wie ist der Winterdienst durchzuführen? mentiert lediglich den Stand vom 3. Oktober 1990. Alle danach Die Gehwege sind auf einer Breite von mindestens 1,50 m zu räu- eingetretenen Veränderungen müssen durch einen zivilrechtli- men und zu streuen. Ist der Gehweg schmaler, so ist die gesamte chen Vertrag zwischen den Versorgungsunternehmen und dem Gehwegbreite zu beräumen. In verkehrsberuhigten Bereichen ist Grundstückseigentümer geklärt werden. ein Streifen von 1,50 Metern Breite beginnend von der Grund- Da die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann stücksgrenze zum öffentlichen Verkehrsraum freizuhalten. An ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Ein- den Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
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