Page 17 - Stadtanzeiger 10.2014
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Netzschkauer Stadtanzeiger Nummer 10 17 Samstag, 18. Oktober 2014 lien und Gegenstände dürfen den Verbraucher nicht irreführen.“ Was sonst noch interessiert ... Dementsprechend müssen alle Lebensmittelbedarfsgegenstände einer „guten Herstellungspraxis“ entsprechen (genauere Angaben hierzu finden sich in der Verordnung (EG)Nr. 2023/2006). Sichere Lebensmittel: EU-Kunststoffverordnung Lebensmittelbedarfsgegenstände Parallel wurden einige materialspezifische Vorschriften erlassen, etwa speziell für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststof- Zwischen ihrem Ursprung in Feld, Wald, Hof, Meer oder einem anderen Ort und den Tellern der Konsumenten kommen Lebens- fen. So enthält die EU-Kunststoffverordnung ein Verzeichnis von mittel heutzutage mit einer Vielzahl von Materialien bei der Ver- bestimmten Stoffen, die bei der Herstellung von Lebensmittelbe- arbeitung oder Verpackung in Kontakt. Dadurch können chemi- darfsgegenständen aus Kunststoffen verwendet werden dürfen sche Schadstoffe nachträglich in die Lebensmittel eindringen und sowie klare Richtwerte für die zulässigen Höchstmengen. Ziele diese kontaminieren. Um hier einen Riegel vorzuschieben, haben hierbei sind etwa die Reduzierung von Mineralöl-Rückständen die Gesetzgeber auf nationaler wie europäischer Ebene strenge in Lebensmittelverpackungen sowie eine Einschränkung des als Richtlinien, was den Umgang, die Produktion und die Vermark- krebserregend geltenden Weichmachers Bisphenol A in Lebens- tung von Lebensmitteln anbelangt, erlassen. Verschiedene Kon- mittelbedarfsgegenständen. Dabei setzt eine „Aufnahme von trollen sollen dabei sicherstellen, dass diese Regelungen exakt Stoffen in das Verzeichnis (...) eine umfassende gesundheitliche eingehalten werden, von der Melkmaschine im Kuhstall über den Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsi- Abfüllschlauch im Saftbetrieb bis hin zu Getränkeflaschen oder cherheit voraus“, wie das BMEL erklärt. „Auch für Lebensmittelbe- Essgeschirr unterliegen alle Schritte im Produktionsprozess einer darfsgegenstände aus recyceltem Kunststoff (Verordnung EG Nr. amtlichen Überwachung. 282/2008), aus Keramik (Richtlinie 84/500/EWG) und für so ge- nannte aktive und intelligente Materialien und Gegenstände für Vertretbare Materialien für Lebensmittelbedarfsgegenstände den Lebensmittelkontakt, also z.B. solche, die die Haltbarkeit eines Diverse gesetzlich festgelegte Grundsatzregelungen betreffen die verpackten Lebensmittels verlängern oder dessen Zustand erhal- so genannten Lebensmittelbedarfsgegenstände. Unter diesem Be- ten oder verbessern, wie Feuchtigkeits- oder Sauerstoffabsorber, griff werden alle jene Gegenstände zusammengefasst, die wäh- (Verordnung (EG) Nr. 450/2009) gibt es spezifische europäische rend der Herstellung, Verpackung oder Lagerung mit Lebensmit- Vorschriften.“ teln in Berührung kommen. Auch für die im Bereich Zubereitung Grundsätzlich stützen sich die EU-Zulassungen für Stoffe, die in eingesetzten sowie die am Ende der langen Kette beim Verzehr Lebensmittelbedarfsgegenständen verwendet werden dürfen, auf genutzten Hilfsmittel regeln eindeutige Bestimmungen die erlaub- umfassende Risikobewertungen sowie eine offizielle Stellungnah- ten Materialien. Damit soll eine möglichst weitgehende Sicherheit me der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). für die Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleistet werden. Kernpunkt der rechtlichen Regelungen für Lebensmittelbedarfs- Empfehlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) gegenstände ist ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit: „Le- zu Materialien für den Lebensmittelkontakt bensmittelbedarfsgegenstände dürfen keine Inhaltsstoffe oder In Deutschland regelt das Bundesamt für Verbraucherschutz Bestandteile in Mengen an Lebensmittel abgeben, die die Ge- und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Zulassungen. Das BfR sundheit gefährden“, so das Bundesministerium für Ernährung und spricht Empfehlungen für Materialien aus, die in der euro- Landwirtschaft (BMEL). „Auch dürfen sie zu keiner unvertretbaren päischen Regelung nicht berücksichtigt werden, beispielsweise Veränderung des Lebensmittels führen und keine geruchliche oder für Papier, Karton und Pappe, Gummi oder Silikon. Dabei ist zu be- geschmackliche Beeinträchtigung bewirken“, heißt es in einem ak- achten, dass es sich bei den BfR-Empfehlungen nicht um Rechts- tuellen Artikel des BMEL weiter. normen handelt, sie bilden lediglich den derzeitigen Stand von Europäische Richtlinien Wissenschaft und Technik im Hinblick auf eine gesundheitliche Un- Auf europäischer Ebene bilden die in der Verordnung (EG) bedenklichkeit ab. Beispielsweise sieht der „Entwurf für eine so ge- Nr. 1935/2004 festgesetzten allgemeinen Anforderungen für die nannte Mineralöl-Verordnung Regelungen für den Übergang von Sicherheit von Lebensmittelbedarfsgegenstände die Basis. In dem Mineralöl aus Lebensmittelverpackungen, die unter Verwendung Schriftstück vom 8. Juli 2009 heißt es in Artikel 1: „Zweck dieser von Recycling-Papier hergestellt wurden, auf Lebensmittel vor, Verordnung ist es, das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts um Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitlich nach- in Bezug auf das Inverkehrbringen von Materialien und Gegen- teiligen Wirkungen dieser Stoffe zu schützen“, so das BMEL. „Zum ständen in der Gemeinschaft sicherzustellen, die dazu bestimmt Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor möglichen sind, mit Lebensmitteln unmittelbar oder mittelbar in Berührung Gesundheitsgefahren im Verkehr mit bedruckten Lebensmittel- zu kommen, und gleichzeitig die Grundlage für ein hohes Schutz- bedarfsgegenständen hat das Bundesministerium einen weiteren niveau für die menschliche Gesundheit und die Verbraucherinte- Verordnungsentwurf auf den Weg gebracht, der u.a. eine Positivlis- ressen zu schaffen.“ te der Stoffe vorsieht, die bei einer solchen Bedruckung verwendet Artikel 3 definiert weiter: „Materialien und Gegenstände, ein- werden dürfen: die so genannte Druckfarbenverordnung.“ schließlich aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände, Quellen: sind nach guter Herstellungspraxis so herzustellen, dass sie unter BMEL: www.bmel.de/DE/Ernaehrung/SichereLebensmittel/Lebensmittelbedarfs- den normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen gegenstaende/Lebensmittelbedarfsgegenstaende_node.html keine Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen abgeben, die ge- Verordnung (EG) Nr. 1935/2004: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/ eignet sind, a) die menschliche Gesundheit zu gefährden oder PDF/?uri=CELEX:02004R1935-20090807&rid=1 b) eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel herbeizuführen oder c) eine Beeinträchtigung der BfR-Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt (ehemals „Kunst- stoffempfehlungen“): http://www.bfr.bund.de/de/bfr_empfehlungen_zu_materi- organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeizufüh- alien_fuer_den_lebensmittelkontakt__ehemals_kunststoffempfehlungen_-447. ren. (2) Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung der Materia- html
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