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EU- Umgebungslärmrichtlinie der Stadt Netzschkau und der Gemeinde Limbach

  • Bürgerinfo

Begründet durch die EU- Umgebungslärmrichtlinie 2002/ 49/ EG sowie den §§ 47 a-f Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) besteht die Pflicht zur Lärmkartierung. Demnach müssen unter anderem Anrainergemeinden von Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kfz/ Jahr die Geräuschbelastungen in Lärmkarten darstellen und die Zahl der betroffenen Anwohner ermitteln. Diese Lärmkarten umfassen die Lärmquellen S 299 Abschnitt Mylauer Straße beginnend am Kreisverkehr und endend am OA Netzschkau/Mylau, in der Gemeinde Limbach der Abschnitt entlang der BAB A 72 im Bereich Buchwald (Unterbuchwald). Im Turnus von fünf Jahren sind die Lärmkarten zu überprüfen und fortzuschreiben. In Umsetzung der EU- Umgebungslärmrichtlinie ist die Stadt Netzschkau / Gemeinde Limbach zur Lärmaktionsplanung nach § 47 e Bundes-Immissionsschutz Gesetz verpflichtet. Die Lärmaktionsplanung schließt an die im vergangenen Jahr durchgeführte Lärmkartierung an. Gesetzlicher Stichtag für die Lärmaktionsplanung ist der 18. Juli 2024. Im Ergebnis der Lärmkartierung ist die Öffentlichkeit zu beteiligen und die Ergebnisse sind darzustellen.

In Auswertung der Ergebnisse im Rahmen der Lärmkartierung ist festzustellen, dass für Netzschkau

und auch für Limbach eine überschaubare Betroffenheit bzgl. der Differenzierung „Belästigung“ und „Gesundheitlichen Risiken“ vorliegen. Diese Angaben beschränken sich auf den Straßenverkehr, für Netzschkau zutreffend die S 299 sowie für Limbach die BAB 72

Für Netzschkau und Limbach ergibt sich daraus keine Notwendigkeit zur Erarbeitung eines Maßnahmeplans bzgl. Minderungsmaßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelastung. Eine geringe Anzahl von ermittelten Werten fallen in den Bereich der Auslöseschwelle zur Gesundheitsrelevanz. Es liegen wenige Betroffenheiten von Bewohnern vor, die gesundheitsrelevanten Belastungen ausgesetzt sind (L Night > 55 dB (A) bzw. L DEN > 65 dB (A)). Ein weiterer Aspekt zum beabsichtigten Verzicht auf eine Maßnahmeplanung ist im mangelnden Handlungsspielraum der Stadt Netzschkau im Einwirkungskreis der S 299 und für die Gemeinde Limbach der BAB A 72, begründet. Dort wurden bereits mehrere aktive und passive Maßnahmen durchgeführt, alle Vorgaben zum Lärmschutz wurden bereits erfüllt und die Stadt Netzschkau sowie die Gemeinde Limbach hat hier keine Möglichkeit der Einwirkungen.

Den Bürgern von Netzschkau und Limbach wird Gelegenheit gegeben, die Ergebnisse der Lärmkartierung auf der Internetseite einzusehen und gegebenenfalls Vorschläge einzubringen. In der Zeit vom 17. Januar 2024bis zum 27. Februar 2024 sind die Karten für jedermann auf der Internet- Seite der Stadt Netzschkau sowie der Gemeinde Limbach zur Öffentlichkeitsbeteiligung einsehbar.

Die Ergebnisse der Lärmkartierung können Sie auch während der Öffnungszeit des Rathauses der Stadt Netzschkau Bauabteilung und in der Gemeindeverwaltung Limbach im Zeitraum 17. Januar 2024 bis 27. Februar 2024 einsehen.

Im Anschluss an die Öffentlichkeitsbeteiligung ist eine Abwägung im Gremium der Stadt Netzschkau und im Gemeinderat der Gemeinde Limbach durchzuführen.

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