Page 6 - Stadtanzeiger 04.2015
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6 Nummer 4 Netzschkauer Stadtanzeiger Samstag, 18. April 2015 § 9 b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegen- Ordnungswidrigkeiten über der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der (1) Ordnungswidrig i.S.d. § 52 Abs. 1 Nr. 12 SächsStrG handelt, wer die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht vorsätzlich oder fahrlässig worden ist. 1. entgegen § 5 Abs. 1 die Straßen nicht oder nicht regelmäßig Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht reinigt, worden, so kann nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO 2. entgegen § 5 Abs. 4 die dort genannten Einrichtungen nicht genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freihält, 3. entgegen § 5 Abs. 5 den Straßenkehricht nicht ordnungsge- Stellenausschreibung mäß beseitigt, für eine/n Verwaltungsfachangestellte/n in dem 4. entgegen § 6 Abs. 1 bei Schneefall die Gehwege innerhalb der Bereich Hauptamt/Ordnungsamt und vertretungsweise in § 6 Abs. 9 genannten Zeiten nicht unverzüglich vom Schnee räumt, im Bereich Meldewesen 5. entgegen § 6 Abs. 3 und 4 keinen Zu-/Abgang zur Fahrbahn Die Stadt Netzschkau sucht ab dem 01.07.2015 eine/n und zum Grundstückseingang bzw. zur Haltestelle räumt, Verwaltungsfachangestellte/n oder Bewerber/-innen mit einer 6. entgegen § 6 Abs. 8 die Abflussrinnen bei Tauwetter nicht vom vergleichbaren Ausbildung (z.B. Bürokauffrau) für den Bereich Schnee freihält, Hauptamt/Ordnungsamt und vertretungsweise für den Bereich 7. entgegen § 7 Abs. 1 bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege Meldewesen. und die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang Die Aufgabengebiete: nicht innerhalb der in § 6 Abs. 9 genannten Zeiten derart und Hauptamt so rechtzeitig bestreut, dass Gefahren nach allgemeiner Er- • Schaffung von Arbeitsgelegenheiten (Beantragung, Überwa- fahrung nicht entstehen können, chung, Abrechnung) 8. entgegen § 7 Abs. 2 bei Eisglätte die Gehwege nicht in der dort • Personalangelegenheiten des Bundesfreiwilligendienstes genannten Breite und Tiefe abstumpft, (Vereinbarungen schließen, Betreuung und Organisation der 9. entgegen § 7 Abs. 5 auftauendes Eis nicht ordnungsgemäß pädagogischen Begleitung, Überwachung sowie Abrech- beseitigt. nung) (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 52 Abs. 2 SächsStrG mit Ordnungsamt einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden. • Anzeigen und Anträge des Ordnungsrechts bearbeiten (3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils • Antragsbearbeitung zur Durchführung von Feuerwerken gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbe- • Schriftarbeiten zur Überwachung des ruhenden Verkehrs hörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs- • ggf. Außendienstkontrollen widrigkeiten iVm. § 52 Abs. 3 Nr. 1 SächsStrG ist die Stadt. • Durchführung allgemeiner ordnungsbehördlicher Aufgaben § 10 • Verfolgung von allgemeinen Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten • Erlass von Ordnungsverfügungen / Allgemeinverfügungen Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntma- Meldewesen chung in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Satzung über die • Pass- und Ausweisangelegenheiten Straßenreinigung vom 26.04.2006 außer Kraft. • Bearbeitung der X-Meld-Nachrichten (u. a. Abmeldungen, Netzschkau, den 01.04.2015 Rückmeldungen, standesamtliche Mitteilungen) • Amtliche Beglaubigungen (vgl. dazu auch das Hinweisblatt (pdf.-Datei) am Ende diese Seite) • Anmeldung – Abmeldung – Ummeldung einer Wohnung Mike Purfürst • Auskünfte aus dem Melderegister Bürgermeister • Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre (weitere Informationen und das Antragsformular finden Sie hier) Hinweis nach § 4 Abs. 4 der SächsGemO • Einwohnerstatistiken • Führung des Melderegisters Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter • Führungszeugnis (Antrag) Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO • Gewerbezentralregister-Auszug (Antrag) zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als • Meldebescheinigungen von Anfang an gültig zustande gekommen. • Ausgabe von Formularen und Anträgen (z.B. Wohngeld, GEZ) Dies gilt nicht, wenn • Wahlen – Bürgerentscheide – Volksentscheide 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, Fachliche Voraussetzungen: 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Ge- • Abgeschlossene Berufsausbildung als Verwaltungsfach- nehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt angestellte/r oder gleichwertige Ausbildung, so z. B. Büro- worden sind, kauffrau 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächs- • Kenntnisse der Software SASKIA-EWO sind wünschenswert GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, • Kenntnisse im Melde-, Pass- und Ausweisrecht sind wün- 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist schenswert a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat • Sicherer Umgang mit allen MS-Office-Anwendungen wird oder vorausgesetzt
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