Page 5 - Stadtanzeiger 04.2015
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Netzschkauer Stadtanzeiger Nummer 4 5 Samstag, 18. April 2015 unmittelbar mit Gehwegen in Verbindung stehen, nach Maßgabe gen vor ihren Grundstücken in einer Breite von mindestens 1 m von dieser Satzung zu reinigen, bei Schneehäufungen zu räumen sowie Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. beeinträchtigt wird. Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als (2) Der Stadt verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung der in Stra- Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücks- ßenbaulast der Stadt Netzschkau stehenden Straßen, soweit sie grenze. nicht nach Abs. 1 auf die Straßenanlieger (Eigentümer und Besit- (2) Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müs- zer) übertragen worden ist. Sie kann sich zur Durchführung der sen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende be- Reinigung Dritter bedienen. nutzbare Gehfläche gewährleistet ist. (3) Soweit die Stadt Netzschkau nach Abs. 2 verpflichtet bleibt, (3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus. Grundstückseingang zu räumen. § 4 (4) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel müssen die Geh- Verpflichtete wege so von Schnee freigehalten werden, dass ein möglichst ge- (1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 3 bezeichneten fahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Grundstücke sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungsei- (5) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls – soweit gentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsberech- möglich und zumutbar – zu lösen und abzulagern. tigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks (6) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden dinglich Berechtigte, denen – abgesehen von der Wohnungsbe- Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsrau- rechtigung – nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine be- mes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrs- schränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht. Die Verpflichteten flächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden. bedienen, bleiben jedoch der Stadt gegenüber verantwortlich. (7) Schnee aus privaten Grundstücken darf nicht auf öffentlichen (2) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zu der sie erschlie- Verkehrsflächen abgelagert werden. ßenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grund- (8) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freige- stück (Kopfgrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke halten werden. (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinter- (9) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtun- liegergrundstücke sind nur solche Grundstücke, die nicht selbst gen müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis an eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. 8.00 Uhr erfüllt werden. Diese sind bis 20.00 Uhr so oft zu wieder- Diese Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungsein- holen wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. heit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden. Es bleibt den Eigentümern und Besitzern der zur Straßenreini- § 7 gungseinheit gehörenden Grundstücke überlassen, die Aufteilung Beseitigung von Schnee- und Eisglätte der auf sie zutreffenden Arbeiten untereinander durch Vereinba- (1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Geh- rung zu regeln. Sie bleiben jedoch gemeinsam verantwortlich für wege und die Zugänge (§ 6 Abs. 3) derart und so rechtzeitig zu die Durchführung der Reinigungspflicht. bestreuen, dass sie vom Fußgänger unter Beachtung der nach den § 5 witterungsbedingten Umständen gebotenen Sorgfalt gefahrlos Umfang der Allgemeinen Reinigungspflicht benutzt werden können. In Fußgängerzonen und verkehrsberu- higten Bereichen findet § 6 Abs. 1 Satz 2 Anwendung. (1) Die Reinigung umfasst vor allem das Beseitigen von Fremd- (2) Bei Eisglätte sind die Gehwege in voller Breite und Tiefe ab- körpern, Verunreinigungen, Laub und Unkraut. Die Reinigung hat regelmäßig und so zu erfolgen, dass eine Störung der öffentlichen zustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, höchstens 2 m, in der Regel an der Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefähr- dung infolge Verunreinigung der Straße durch Benutzung oder Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. (2) Übermäßiger Staubentwicklung beim Reinigen ist durch Be- (3) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 6 zu räumende Fläche sprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Um- abgestumpft zu werden. stände entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand, Frost- (4) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches ab- gefahr). stumpfendes Material zu verwenden. (3) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, welche die Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Gehwege nicht beschädigen. Eis- und Schneerückstände und unter besonderer Maßhaltigkeit (4) Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frost- dienende Einrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem periode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen. Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von (5) Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Schnee und Eis, freigehalten werden. Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 6 (5) Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn Abs. 6 zu beseitigen. Hierbei dürfen nur solche Hilfsmittel verwen- zugeführt, noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsan- det werden, welche die Straßen nicht beschädigen. lagen, Straßen- oder Abwassergräben, öffentlich ausgestellten Ein- (6) § 6 Abs. 9 gilt entsprechend. richtungen (z.B. Papierkörben, Glas- und Papiersammelcontainern) § 8 oder öffentlich unterhaltenen Anlagen (z.B. Brunnen, Gewässer) Ausnahmen zugeführt werden. Die Beseitigung erfolgt auf eigene Kosten. Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße kön- § 6 nen ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt Umfang der Schneeräumung werden, wenn – auch unter Berücksichtigung des allgemeinen (1) Neben der allgemeinen Reinigungspflicht (§ 5) haben die Ver- Wohles – die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht pflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwe- zugemutet werden kann.
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