Page 4 - Stadtanzeiger 04.2015
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4 Nummer 4 Netzschkauer Stadtanzeiger Samstag, 18. April 2015 a) er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, am Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs bis rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu be- 18.00 Uhr eingeht. antragen, Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als b) sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Briefsendung ohne besondere Versendungsform unentgeltlich Einsichtnahmefrist entstanden ist oder befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen c) sein Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden Stelle abgegeben werden. ist. Netzschkau, den 02.04.2015 Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum zweiten Tag vor der Wahl, dem 5. Juni 2015, 16.00 Uhr, und für den etwaigen zweiten Wahlgang bis zum 26. Juni 2015, 16.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Netzschkau, Einwohnermeldeamt, Zimmer 14, Markt 12, 08491 Netzsch- Mike Purfürst kau, mündlich oder schriftlich durch Telefax, per E-Mail oder durch Bürgermeister sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung beantragt werden. Eine telefonische Beantragung ist unzulässig. Straßenreinigungssatzung Im Falle einer Beantragung per E-Mail ist diese ausschließlich an der Stadt Netzschkau folgende Adresse p.fleischer@stadtverwaltung-netzschkau.de zu richten. In dem Antrag sind Familienname, Vorname, die genaue Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sach- Anschrift des Wahlberechtigten, sein Geburtsdatum sowie die sen (SächsGemO) vom 3. März 2014 (SächsGVBI. S. 146), geändert Wählerverzeichnisnummer anzugeben. durch Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBI. S 234) iVm. §§ 51 Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis einge- Abs. 5 und 52 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 2 des Straßengesetzes für den tragen ist und für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten hat, Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBI. bekommt für den etwaigen zweiten Wahlgang von Amts wegen S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBI. wieder einen Wahlschein ausgestellt, sofern er hierauf nicht aus- S. 234), hat der Stadtrat der Stadt Netzschkau in seiner Sitzung am drücklich verzichtet hat. 31 .03.2015 folgende Satzung beschlossen: In Fällen gemäß Punkt 4.2. und wenn bei nachweislich plötzlicher Erkrankung, ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur un- § 1 ter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Inhalt der Satzung Antrag noch bis zum Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten Diese Satzung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reini- Wahlgangs, 15.00 Uhr gestellt werden. gungs- und Sicherungspflicht auf öffentlichen Straßen in der Stadt Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantrag- Netzschkau und ihren Ortsteilen. te Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der § 2 Wahl bzw. vor dem etwaigen zweiten Wahlgang 12.00 Uhr, ein Begriffsbestimmungen neuer Wahlschein erteilt werden. (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind diejenigen Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen, die dem öffent- schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. lichen Verkehr gewidmet sind oder die als öffentliche Straßen im Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung Sinne des § 2 SächsStrG gelten. Hierzu gehören insbesondere die der Hilfe einer anderen Person bedienen. Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, 5. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlbe- die Gehwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, rechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, erhält er mit dem Stützmauern und Grünstreifen. Wahlschein zugleich folgende Briefwahlunterlagen: (2) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind für den Fußgänger- - einen amtlichen hellgrünen Stimmzettel für die Wahl des verkehr ausdrücklich bestimmte und äußerlich von der Fahrbahn Landrates, bei einem etwaigen zweiten Wahlgang einen hell- abgegrenzte Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbau- orangen Stimmzettel, zustand und auf die Breite der Straße sowie räumlich von einer - einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag, Fahrbahn getrennte selbstständige Fußwege. Als Gehwege gelten - einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, auch gemeinsame Geh- und Radwege nach Zeichen 240 StVO so- an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, wie Verbindungsfußwege. - ein Merkblatt für die Briefwahl. Soweit auf keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücks- Diese Wahlunterlagen werden ihm auf Verlangen auch noch nach- träglich, bis spätestens am Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten grenze. Wahlgangs, 15.00 Uhr, ausgehändigt. (3) Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Überwe- An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen ge für den Fußgängerverkehr sowie die Überwege an Straßenkreu- Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, zungen und Einmündungen in der Verlängerung der Gehwege. wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer (4) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Stadtgebietes, der in ge- schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht schlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt, dies hat sie vor oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbre- der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf chen den Zusammenhang nicht. Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. § 3 Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimm- Übertragung der Reinigungspflicht zettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief (1) Straßenanlieger haben regelmäßig innerhalb der geschlos- angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens senen Ortslage Gehwege einschließlich der Straßenrinnen, die
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