Page 14 - Stadtanzeiger 03.2015
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14 Nummer 3 Netzschkauer Stadtanzeiger Samstag, 21. März 2015 Ja, und dann waren die zwei Wochen Ferien auch schon wieder (4) Der Halter von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen sowie rum. Doch zum Glück können wir uns jetzt schon auf die Oster- anderer Tiere, die ebenso wie diese durch Körperkraft, Gift oder ferien in 4 Wochen freuen. Verhalten Personen gefährden können, hat der Ortspolizeibehörde Bis bald! Die Hortkinder der Kita „Märchenland“ diesen Sachverhalt unverzüglich anzuzeigen. (5) § 28 Straßenverkehrsordnung (StVO), § 121 Ordnungswidrigkei- tengesetz (OWiG) sowie das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) und der dazu erlassenen Verwaltungsgemeinschaft Verordnung bleiben unberührt. § 4 Verunreinigung durch Tiere Netzschkau/Limbach (1) Den Haltern und Führern von Tieren ist es untersagt, die Flächen im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung, die regelmäßig Stadtanzeiger online von Menschen genutzt werden, durch ihre Tiere verunreinigen zu lassen. Wie auch bereits in der Vergangenheit, kann der Stadtanzeiger (2) Der Tierhalter bzw. -führer hat sein Tier von öffentlich zugängli- auch zukünftig unter der Rubrik „Bürgerinfo“ im Internet abgeru- chen Liegewiesen und Kinderspielplätzen fernzuhalten. fen werden unter www.netzschkau.de. (3) Die entgegen Abs. 1 und 2 durch Tiere verursachten Verunrei- nigungen sind von den jeweiligen Tierführern unverzüglich zu beseitigen. Betreuungsvollmacht (4) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Boden- Fragen zur Betreuungsvollmacht sowie zur Beglaubigung dieser schutz bleiben von dieser Regelung unberührt. können bei der Betreuungsbehörde des Landratsamtes Vogtland- kreis in Auerbach (Tel. 03744/254-3006 oder -3016) geklärt werden. § 18 Lärm durch Tiere Tiere sind so zu halten, dass von ihnen keine Lärmbelästigung für jedermann ausgeht. Verbrennen pflanzlicher Abfälle § 22 Ordnungswidrigkeiten Entsprechend des § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung der Sächsischen (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Polizeigesetz des Frei- Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen staates Sachsen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (Pflanzenabfallverordnung) vom 25. September 1994 in der der- 1. entgegen § 3 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass Men- zeit geltenden Fassung, können pflanzliche Abfälle vom 1. bis schen, Tiere oder Sachen belästigt bzw. gefährdet werden, 30. April werktags in der Zeit zwischen 08.00 und 18.00 Uhr, höchs- 2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass Tiere im öffentli- tens während zwei Stunden täglich verbrannt werden. chen Verkehrsraum nicht ohne geeignete Aufsichtsperson frei Wir bitten die Bürger der Verwaltungsgemeinschaft Netzsch- herumlaufen, kau/Limbach um Beachtung! 3. entgegen § 3 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass der Hund angeleint ist, 4. entgegen § 3 Abs. 4 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspo- Hinweis an alle Hundehalter mit der Bitte lizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt, um Einhaltung 5. entgegen § 4 Abs. 1 die Flächen im Sinne des § 2, die regel- mäßig von Menschen genutzt werden, durch seine Tiere ver- unreinigen lässt, Auszug aus der Polizeiverordnung 6. entgegen § 4 Abs. 2 ein Tier nicht von öffentlich zugänglichen der Stadt Netzschkau als Ortspolizeibehörde Liegewiesen oder Kinderspielplätzen fernhält, zugleich als erfüllende Gemeinde der 7. entgegen § 4 Abs. 3 die durch Tiere verursachten Verunreini- gungen nicht unverzüglich entfernt, Verwaltungsgemeinschaft Netzschkau/Limbach … § 3 Tierhaltung 35. entgegen § 18 Tiere so hält, dass von ihnen eine Lärmbelästi- (1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen, gung für jedermann ausgeht, Tiere oder Sachen nicht belästigt oder gefährdet werden. … (2) Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier im öffent- (3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 2 des Polizeige- lichen Verkehrsraum nicht ohne eine hierfür geeignete Aufsichts- setzes des Freistaates Sachsen und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes person frei herumläuft. Im Sinne dieser Vorschrift geeignet ist jede über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens Person, der das Tier, insbesondere auf Zuruf, gehorcht und die zum 5,00 EURO und höchstens 1.000,00 EURO, bei fahrlässiger Zuwider- Führen des Tieres körperlich in der Lage ist. handlung mit höchstens 500,00 EURO geahndet werden. (3) Hunde müssen auf Flächen im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung an der Leine geführt werden. Außerhalb der Ortslage Tourenplan Schadstoffsammlung 2015 dürfen Hunde nur bei unbedingter Gehorsamkeit und unter Kon- trolle des Hundehalters bzw. -führers frei laufen gelassen werden. – (Stand 23.07.14) Zudem müssen Hunde in größeren Menschenansammlungen (insbesondere Feste u.ä.) einen Maulkorb tragen. Die Ortspolizei- Stand- Gebiet Ort/Ortsteil Standort Datum Standzeit behörde kann Leinenzwang und/oder Maulkorbzwang anordnen, ort-Nr. wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Führen des Hundes 189 RC Lauschgrün Ehem. 02.06.15 13.00 – nicht ermöglichen. Gasthof 13.30 Uhr
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