Page 6 - Stadtanzeiger 02.2015
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6 Nummer 2 Netzschkauer Stadtanzeiger Samstag, 21. Februar 2015 6. die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zu- raumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der An- schüssen von bis zu 2.500,00 Euro im Einzelfall, trag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten 7. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvor- schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens schüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarle- zehn vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet hen im Rahmen der vom Stadtrat erlassenen Richtlinie, haben, unterzeichnet sein. 8. die Stundung von Forderungen von bis zu 6 Monaten, wenn § 14 Einwohnerantrag diese nicht mehr als 5.000,00 Euro betragen, Der Stadtrat muss Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig 9. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschla- ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Ein- gung solcher Ansprüche, wenn der Verzicht oder die Nieder- wohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der schlagung, im Einzelfall nicht mehr als 3.000,00 Euro beträgt, zu behandelnden Angelegenheit schriftlich eingereicht werden. 10. die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Der Antrag muss von mindestens zehn vom Hundert der Einwoh- Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der ner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein. Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 5.000,00 Euro beträgt, § 15 Bürgerbegehren 11. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 24 SächsGemO Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rech- kann schriftlich von den Bürgern der Stadt beantragt werden (Bür- ten, wenn der Verkehrswert bis zu 5.000,00 Euro im Einzelfall gerbegehren). Das Bürgerbegehren muss von mindestens zehn beträgt, vom Hundert der Bürger der Stadt unterzeichnet sein. 12. die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens DRITTER TEIL im Verkehrswert bis zu 2.500,00 Euro im Einzelfall, ORTSCHAFTSVERFASSUNG 13. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder bewegli- § 16 Ortschaftsverfassung der Ortschaft Brockau chem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert (1) In der Ortschaft Brockau wird die Ortschaftsverfassung einge- bis zu 5.000,00 Euro im Einzelfall, führt. 14. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürg- (2) Der Ortschaftsrat besteht aus 5 Mitgliedern. schaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen (3) Der Ortschaftsrat wählt den Ortsvorsteher und einen oder meh- und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommen- rere Stellvertreter für seine Wahlperiode. Der Ortsvorsteher ist zum den Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. 5.000,00 Euro nicht übersteigen, (4) Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister ständig bei dem 15. die Erteilung widerruflicher Genehmigung für die Verwen- Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates. Der Bürgermeister dung des Wappens und die Flagge der Stadt Netzschkau. kann dem Ortsvorsteher allgemein oder im Einzelfall Weisungen (3) Der Bürgermeister muss Beschlüssen des Stadtrates wider- erteilen, soweit er ihn vertritt. Der Bürgermeister kann dem Orts- sprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind; vorsteher ferner in den Fällen des § 52 Abs. 2 und 4 SächsGemO er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie Weisungen erteilen. für die Stadt nachteilig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, (5) In der Ortschaft Brockau wird keine örtliche Verwaltung ein- spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlussfassung ge- gerichtet. genüber den Stadträten ausgesprochen werden. Der Widerspruch (6) Dem Ortschaftsrat werden zur Erfüllung der ihm zugewiesenen hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Wi- Aufgaben angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. derspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über Die ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze werden im Haushalts- die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens plan der Stadt unter Berücksichtigung des Umfanges der in der vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht Ortschaft vorhandenen Einrichtungen für den Ergebnishaushalt des Bürgermeisters auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er und den Finanzhaushalt festgesetzt. ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der (7) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten der Stadt, Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit herbeiführen. (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschlie- die die Ortschaft betreffen, insbesondere bei der Festsetzung der ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze, zu hören. Er hat ein Vor- ßende Ausschüsse gefasst werden. In diesen Fällen hat der Stadtrat über den Widerspruch zu entscheiden. schlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. (8) Bürgerentscheide und Bürgerbegehren gem. §§ 24, 25 Sächs- § 11 Stellvertretung des Bürgermeisters GemO können auch in der Ortschaft Brockau durchgeführt wer- Der Stadtrat bestellt aus seiner Mitte zwei Stellvertreter des Bür- den. germeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung beim Vorsitz im Stadtrat, bei der Vorbereitung der VIERTER TEIL Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie bei der Re- SONSTIGE VORSCHRIFT präsentation der Stadt. Für die Stellvertretung bei Verhinderung § 17 Inkrafttreten des Bürgermeisters im Übrigen bestellt der Bürgermeister im Ein- Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntma- vernehmen mit dem Stadtrat zwei Bedienstete. Die Bestellung und chung in Kraft. die Bestimmung der Reihenfolge nimmt der Bürgermeister vor. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Netzschkau in der § 12 Gleichstellungsbeauftragte/r Fassung vom 27.11.2001 außer Kraft. Der Stadtrat bestellt eine/n Beauftragte/n für die Gleichstellung Netzschkau, den 3. Februar 2015 von Frau und Mann. Die/der Beauftragte ist ehrenamtlich tätig. ZWEITER TEIL MITWIRKUNG DER EINWOHNER § 13 Einwohnerversammlung Mike Purfürst Eine Einwohnerversammlung gemäß § 22 SächsGemO ist anzube- Bürgermeister Stadt Netzschkau
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