Page 17 - Stadtanzeiger 02.2015
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Netzschkauer Stadtanzeiger Nummer 2 17 Samstag, 21. Februar 2015 soweit nicht die erfüllende Gemeinde, die Stadt Netzschkau, zu- hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufin- ständig ist. den. Ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch der neue Beschluss (2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtmä- laufenden Verwaltung handelt. Zum Vollzug der übertragenen ßigkeit herbeiführen. Aufgaben berichtet der Bürgermeister regelmäßig (im Abstand § 6 Stellvertretung des Bürgermeisters von 3 Monaten) dem Gemeinderat. Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des 1. Bewirtschaftung der Ansätze im Ergebnis- und Finanzhaus- Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle halt innerhalb der durch den Haushaltsplan festgesetzten der Verhinderung. Budgets mit Ausnahme der ZWEITER TEIL a) Entscheidung über die Ausführung von Maßnahmen bei MITWIRKUNG DER EINWOHNER Gesamtkosten von mehr als 5.000,00 Euro, § 7 Einwohnerversammlung b) Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen Eine Einwohnerversammlung gemäß § 22 SächsGemO ist anzube- und Dienstleistungen) bei Auftragswerten von mehr als raumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der An- 2.500,00 Euro, trag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten c) Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten von über schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens 5.000,00 Euro einschließlich der mit der Baumaßnahme zehn vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet zusammenhängenden und im Auftragswert untergeord- haben, unterzeichnet sein. neten Leistungen, § 8 Einwohnerantrag 2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßi- Der Gemeinderat muss Gemeindeangelegenheiten, für die er zu- gen Aufwendungen bis zu 2.500,00 Euro im Einzelfall, ständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von 3. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewie- den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeich- senen Zuschüssen bis zu 500,00 Euro im Einzelfall, nung der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich eingereicht 4. die Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige werden. Der Antrag muss von mindestens zehn vom Hundert der personalrechtliche Entscheidungen von Angestellten der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet Entgeltgruppen 1 bis 10 TVöD und von Aushilfen, Auszubil- sein. denden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen, § 9 Bürgerbegehren 5. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvor- Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 24 SächsGemO kann schriftlich von den Bürgern der Gemeinde beantragt wer- schüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarle- hen im Rahmen der vom Gemeinderat erlassenen Richtlinie, den (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss von mindestens 6. die Stundung von Forderungen von bis zu 6 Monaten, wenn zehn vom Hundert der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein. diese nicht mehr als 2.500,00 Euro betragen, DRITTER TEIL 7. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Nieder- SONSTIGE VORSCHRIFT schlagung solcher Ansprüche, wenn der Verzicht oder die § 10 Inkrafttreten Niederschlagung, im Einzelfall nicht mehr als 1.000,00 Euro Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntma- beträgt, chung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde 8. die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Limbach in der Fassung vom 03.02.2004 außer Kraft. Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, Limbach, den 26.01.2015 der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Ge- meinde im Einzelfall nicht mehr als 1.500,00 Euro beträgt, 9. die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 2.000,00 Bernd Damisch Euro im Einzelfall, Bürgermeister Gemeinde Limbach 10. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder bewegli- chem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert Hinweis nach § 4 Abs. 4 der SächsGemO: von 5.000,00 Euro im Einzelfall, 11. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürg- Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter schaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommen- zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als den Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von von Anfang an gültig zustande gekommen. 2.500,00 Euro nicht übersteigen, Dies gilt nicht, wenn 12. die Erteilung widerruflicher Genehmigung für die Verwen- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, dung des Wappens und die Flagge der Gemeinde Limbach. 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Ge- (3) Der Bürgermeister muss Beschlüssen des Gemeinderates wider- nehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt sprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind; worden sind, er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächs für die Gemeinde nachteilig sind. Der Widerspruch muss unver- GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, züglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschluss- 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist fassung gegenüber den Gemeinderäten ausgesprochen werden. a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter hat oder Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift ge- erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung genüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sach-
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