Page 6 - Stadtanzeiger 10.2014
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6 Nummer 10 Netzschkauer Stadtanzeiger Samstag, 18. Oktober 2014  §§ 153 bis 155 BauGB  Wertermittlungsverordnung (WertV)  Beschluss des Stadtrates der Stadt Netzschkau über die Vorbereitung der Abrechnung des Sanierungsgebietes und Gewährung eines Verfahrensnachlasses bei der vorzeitigen Ablösung von Ausgleichsbeiträgen vom 30.09.2014. Wer hat einen Ausgleichsbeitrag zu entrichten? Ausgleichsbeiträge sind von allen Grundstückseigentümern, Mit- oder Teileigentümern, Erben und Erbgemeinschaften, deren Grundstück mit einem Erbbaurecht eines Dritten belastet ist, zu zahlen. Unerheblich ist dabei, ob der Eigentümer Fördermittel er- halten hat oder nicht.  Miteigentümer haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum müssen die einzelnen Wohnungs- und Goethestraße alt Teileigentümer die Ausgleichsbeiträge entsprechend ihres Anteils an dem Gesamteigentum zahlen.  Bei Grundstücken mit einem Erbbaurecht hat der Grund- stückseigentümer den Ausgleichsbeitrag zu entrichten. Bei der Festsetzung der Höhe ist das jeweilige Anteilsverhältnis, das im Grundbuch eingetragen ist bzw. sich aus der zu Grunde liegenden notariellen Urkunde ergibt, maßgebend. Wann ist der Ausgleichsbeitrag zu entrichten? Der Ausgleichsbeitrag wird in der Regel nach Abschluss der Sanie- rung im gesamten Gebiet fällig, § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn u.a. die Sanierung durch Aufhebung der Satzung über die förmli- che Festlegung ganz abgeschlossen wurde (für das Sanierungs- gebiet „Innenstadtbereich“ Stadt Netzschkau – 2016). Die Stadt erlässt in diesem Fall für jedes Grundstück einen Bescheid über Goethestraße neu die Höhe des Ausgleichsbeitrages, der dann in der Regel innerhalb eines Monats zu zahlen ist. Zu den Vorteilen des Abschlusses einer Ablösevereinbarung ge- Daneben besteht nach § 154 Abs. 3 Satz 2 BauGB für den Eigen- hört u.a. die Gewährung eines Nachlasses. Darüber wurde bereits tümer die Möglichkeit mit der Stadt – noch vor Abschluss der Ge- im Hauptartikel einiges ausgeführt. samtsanierung – eine Vereinbarung über die vorzeitige Ablösung des Soweit die Zahlung der Ausgleichs-/Ablösebeiträge vom Finanz- Ausgleichsbeitrages zu treffen. Die vorzeitige Ablösung ist freiwillig amt nicht als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eingestuft und bedarf als öffentlich – rechtlicher Vertrag der Schriftform. Die wird, können die Beträge als Werbungskosten oder Betriebsausga- in der Vereinbarung getroffenen Regelungen über den vorgezo- ben abgesetzt werden. Für den Fall der vorzeitigen Ablösung kann genen Ausgleichsbeitrag sind endgültig und abschließend. Nach der Eigentümer selbst entscheiden, wann er den Ausgleichsbeitrag Abschluss der Sanierung kann die Stadt also keinen weiteren Aus- steuerlich absetzen will. Dieser Hinweis ist jedoch unverbindlich gleichsbeitrag per Bescheid fordern, auch wenn die Wertsteige- und eine allgemeine Information; im Einzelfall ist es ratsam, einen rung sich erhöht haben sollte. Steuerberater bzw. das zuständige Finanzamt zu konsultieren. Bekanntmachung nahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung der Landesdirektion Sachsen nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach über den Erörterungstermin im Wasserrechtlichen § 74 VwVfG einzulegen, sowie die Stellungnahmen der Behörden Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben zu dem geänderten Plan mit der Landestalsperrenverwaltung des „Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen Freistaates Sachsen als Trägerin des Vorhabens, den Behörden, den an der Göltzsch in Mylau, Komplex 1“ Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtert. Die Teilnahme am Gz.: C46-0522/142 Termin ist jedermann, dessen Belange durch das Vorhaben berührt 1. Der Erörterungstermin für das Vorhaben „Umsetzung der Hoch- werden, freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten wasserschutzmaßnahmen an der Göltzsch in Mylau, Komplex 1“ ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schrift- findet am Mittwoch, dem 12. November 2014, ab 9.00 Uhr, im liche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten zu geben. Ratssaal des Rathauses der Stadt Mylau, Reichenbacher Straße 13, Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten 08499 Mylau, statt. auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, dass ver- Der Einlass zu dem Termin erfolgt ab ca. 30 Minuten vor Beginn. spätete Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen 2. Im Termin werden die rechtzeitig gegen den geänderten Plan nach § 74 Abs. 4 Satz 5 VwVfG ausgeschlossen sind und dass das erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellung- Anhörungsverfahren mit Schluss der Verhandlung beendet ist.
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