Page 16 - Stadtanzeiger 05.2014
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16 Nummer 5 Netzschkauer Stadtanzeiger Mittwoch, 14. Mai 2014 aus der zweiten Bundesliga, einen ganzen Schultag verbringen. tungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni Die Jungs und Mädels aus den Klassenstufen 1 bis 4 stehen schon 2004 (SächsGVBl. S. 245, ber. S. 647) zuletzt geändert durch Gesetz begeistert in den Startlöchern. Organisiert durch „Future Sports“ vom 22. August 2012 (SächsGVBl. S. 454) hat der Gemeinderat der kommen Spielausrüstung und Trainer direkt an die Schule, wo Gemeinde Limbach am 27.02.2014. unter Beschluss-Nr. 06/2014 dann das Motto „Sport, Spaß und Spiel“ das Treiben beherrscht. Die folgende Satzung beschlossen: SG Limbach stellt hierfür ihren Fußballplatz zur Verfügung, damit § 1 Kostenerstattung auch genügend Platz ist, um Tipps und Tricks des renommierten Die Gemeinde Limbach erhebt die durch die Brandverhütungs- Trainers gleich aufs Spielfeld bringen zu können. schau gemäß § 22 SächsBRKG entstandenen Kosten (Verwaltungs- Großer Dank gilt zudem den Sponsoren der Aktion. Neben dem gebühren und Auslagen). Vogtländischen Orgelbau Thomas Wolf und dem Gasthof Buch- § 2 Kostenschuldner wald beteiligen sich der Getränkeservice und Dorfladen Thomas Kostenschuldner sind die Eigentümer oder Besitzer der der Brand- Schmidt, Physiotherapie Annegret List, Schlosserei Kurt Oelsner verhütungsschau unterliegenden Objekte. Mehrere Kostenschuld- sowie die Wohnungsbaugenossenschaft Netzschkau e.G. an den ner haften als Gesamtschuldner. finanziellen Aufwendungen. § 3 Verwaltungsgebühren Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem beigefüg- Konzert des ten Kostenverzeichnis, welches Bestandteil dieser Satzung ist. Die Gebühren berechnen sich nach den Sätzen des Kostenverzeich- nisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch Kammerchores der genommenen Personals und der Fahrzeuge. Bei der Erhebung von Gebühren nach Stundensätzen bildet die Universität Erfurt aufgewendete Zeit die Berechnungsgrundlage, wobei bei ange- fangenen Stunden auf volle Viertelstunden aufzurunden ist. Die Gebührensätze bestimmen sich nach den Kosten für die einge- setzten befähigten Personen. Die Gebühren umfassen alle Zeiten, die für die Durchführung und Nachbereitung (Anfertigung der Niederschrift, Nachschauen, etc.) entstehen. § 4 Auslagen Auslagen im Zusammenhang mit der Brandverhütungsschau wer- den nach den §§ 12, 13 SächsVwKG erhoben. Dies sind insbesonde- re Kosten für die Inanspruchnahme Dritter, wie z. B. für geeignetes feuerwehrtechnisches Personal, Sachverständiger, etc. § 5 Entstehung, Fälligkeit Die Kosten entstehen mit Beendigung der Brandverhütungsschau und werden mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt be- stimmt wird. Sonntag, 18.05.14 § 6 Anwendung des Sächsischen 17.00 Uhr Verwaltungskostengesetzes Limbach i.V. Die §§ 2, 3, 4, 6 Abs. 1 Satz 2 – 3; Abs. 2 Satz 2 – 7, Abs. 3 bis 5, §§ 8 – 17, der § 19, § 20 Abs. 1 und die §§ 21 bis 23 SächsVwKG St. Michaeliskirche finden entsprechend Anwendung. Eintritt frei! Um Spenden wird gebeten. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekannt- machung in Kraft. Limbach, den 03.03.2014 Satzung der Gemeinde Limbach über die Erhebung von Kosten für die Durchführung der Brandverhütungsschau (Brandverhütungsschaukostensatzung – BvhsKostS) Bernd Damisch Aufgrund von § 25 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Bürgermeister Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geän- dert durch das Gesetz vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130), Kostenverzeichnis § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des In- zur Satzung der Gemeinde Limbach über die Erhebung nern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFw- von Kosten zur Durchführung der Brandverhütungsschau VO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), zuletzt geändert (Brandverhütungsschaukostensatzung – BvhsKostS) durch die Verordnung vom 20. August 2012 (SächsGVBl. S. 458) 1. Stundensätze Personal 25,00 EUR/Stunde und § 22 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Ret- - Kosten für eingesetztes Personal
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