Page 5 - Stadtanzeiger 03.2014
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Netzschkauer Stadtanzeiger Nummer 3 5 Mittwoch, 19. März 2013 9.2. Abschriften oder Abzüge aus Akten, 16. Erteilung einer Sondernutzungs- Protokollen von öffentlichen Verhand- erlaubnis gemäß SächsStrG lungen, amtlichen Büchern, Registern i.V.m. § 4 der Satzung über die Nutzung usw. mittels Kopiergeräten oder Text- öffentlichen Verkehrsraums der automaten Stadt Netzschkau 5,00 bis 100,00 € 9.2 .1. Bei einem Format bis zu DlN A4 17. Erteilung einer Einschlaggenehmigung für jede erste Seite 0,80 € nach § 39 SächsNatSchG 20,00 bis 50,00 € für jede weitere Seite 0,50 € 18. Zuteilung einer Hausnummer 7,50 € 9.2 .2. Bei einem größeren Format für jede erste Seite 1,30 € 19. schriftliche Auskünfte bezüglich für jede weitere Seite 1,00 € Erschließung und Bebaubarkeit von Grundstücken 10,00 bis 50,00 € 10. Amtshandlungen im Vollstreckungs- verfahren bei öffentlich-rechtlichen 20. schriftliche Auskünfte zu Planvorhaben 15,00 bis 50,00 € aller Art Forderungen in Selbstverwaltungs- angelegenheiten 2 1. Vermögensverwaltung 10.1. Mahnungen gemäß § 13 SächsVwVG 5,00 bis 25,00 € 2 .1. Vorrangeinräumungs-, Pfandentlassungs- 10.2. Pfändungen gemäß §§ 14, 15 Pfändungsgebühr und sonstige Erklärungen zugunsten SächsVwVG gemäß Gebühren- von Grund-Pfandrechten Dritter, tabelle zu § 13 insbesondere gegenüber Auflassungs- Abs. 1 GVKostG vormerkungen und Belastungs- 10.3 . Verwertung von Sicherheiten 2,5-fache Pfän- genehmigungen gemäß § 16 SächsVwVG i.V.m. dungsgebühr unter a) bis zu 5.000,00 EUR des Nominal- § 327 AO Beachtung des § 21 betrages des vortretenden, höchstens GVKostG jedoch des zurücktretenden Grund- 10.4. Androhung von Zwangsmitteln pfandrechts oder des betroffenen gemäß § 20 SächsVwVG, soweit sie Teilbetrages 20,00 € nicht mit dem Verwaltungsakt b) für jede weiteren angefangenen verbunden sind, durch den die 5.000,00 EUR des Nominalbetrages 5,00 € Handlung, Duldung oder Unterlassung 21.2. Löschungsbewilligungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter aufgegeben wird 5,00 bis 50,00 € a) bis zu 5.000,00 EUR des Nominalbetrages 10.5. Festsetzung von Zwangsgeld des vortretenden, höchstens jedoch gemäß § 22 Abs. 2 SächsVwVG 5,00 bis 1000,00 € des zurücktretenden Grundpfandrechts 20,00 € 10.6. Anwendung der Zwangsmittel b) für jede weiteren angefangenen Ersatzvornahme oder unmittelbaren 5.000,00 EUR des Nominalbetrages 5,00 € Zwang gemäß §§ 24 oder 25 22. Genehmigung zur Führung des SächsVwVG 25,00 bis 1000,00 € gemeindlichen Wappens und der 10.7. Entscheidungen über unzulässige Flagge 5,00 bis 750,00 € oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen Satzung der Stadt Netzschkau 10.7.1. Bei Geldansprüchen 50 % der Gebühr nach Nr. 10.2., mind. über die Erhebung von Kosten für die jedoch 5,00 € Durchführung der Brandverhütungsschau 10.7.2. Sonstiges 5,00 bis 1000,00 € (Brandverhütungsschaukostensatzung 11. Anordnungen für den Einzelfall 5,00 bis 250,00 € – BvhsKostS) 12. Verwaltungstätigkeiten, die nach Art Aufgrund von § 25 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes des und Umfang in der Gebührensatzung Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntma- nicht näher bestimmt werden können chung vom 17. September 2003 (SächsGVBI. S. 698), zuletzt geän- und die mit einer besonderen dert durch Gesetz vom 27. Januar 2012 (SächsGVBI. S. 130), § 17 Mühewaltung verbunden sind, der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für jede angefangene halbe Stunde 5,00 bis 25,00 € über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Frei- 13. Negativzeugnisse staat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) a.) gesetzliches Vorkaufsrecht gem. vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBI. S. 291), zuletzt geändert durch § 24, § 25 und § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB Verordnung vom 20. August 2012 (SächsGVBI. S. 458) und § 22 des sowie § 17 Sächs. DSchG 35,00 € Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBI. 14. Erteilung einer Aufgrabgenehmigung 10,00 bis 50,00 € S. 245, ber. S. 647) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 15. Erteilung einer Zustimmung gemäß 2012 (SächsGVBI. S. 454) hat der Stadtrat der Stadt Netzschkau § 50 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz am 25.02.2014 unter Beschluss-Nr. 09/2014 folgende Satzung be- (TKG) 0,00 bis 500,00 € schlossen:
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