Page 3 - Stadtanzeiger 03.2014
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Netzschkauer Stadtanzeiger Nummer 3 3 Mittwoch, 19. März 2013 • Engagement (3) Auslagen im Sinne des § 6 Abs. 1, die durch unbegründete • Flexibilität Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Es handelt sich um eine Teilzeitstelle mit einer regelmäßigen Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden. Die Stelle ist vorerst auferlegt werden. für die Dauer des Mutterschutzes und der Elternzeit befristet bis § 3 31.12.2015. Die Eingruppierung wird gemäß Eingruppierungs- Kostenhöhe merkmalen des TVÖD vorgenommen. (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren ist nach dem Verwal- Ihre Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis zum tungsaufwand der an der Amtshandlung beteiligten Behörden 31.03.2014 an die und Stellen (Kostendeckungsgebot) und nach der Bedeutung Stadtverwaltung Netzschkau der Angelegenheit für die Beteiligten, nach dem als Anlage zu Haupt- und Personalamt dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis zu bemessen. Das Markt 12 Kostenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Ausnahmen vom 08491 Netzschkau Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Falls Sie die Rücksendung Ihrer Bewerbungsunterlagen wünschen, Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Verwaltungsgebühr legen Sie bitte einen adressierten und ausreichend frankierten erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichba- Briefumschlag bei. ren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Kosten, die im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehen, Amtshandlung und besteht keine Gebührenfreiheit entsprechend werden nicht erstattet. §§ 3 und 4 SächsVwKG, wird eine Verwaltungsgebühr von 5,00 bis 25.000 EUR erhoben. (2) Wertgebühren sind Verwaltungsgebühren, deren Höhe nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung (Gegenstands- wert) zu berechnen ist. Zur Berechnung ist der Wert zur Zeit der Be- Mike Purfürst endigung der Amtshandlung maßgebend. Für Wertgebühren, für Bürgermeister die im Kostenverzeichnis keine Gebühr vorgesehen ist, beträgt sie 1 % des Wertes des Gegenstandes. Der Kostenschuldner ist ver- pflichtet, die zur Festsetzung der Kosten erforderlichen Angaben Satzung wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwen- digen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizu- über die Erhebung von Verwaltungskosten bringen. für Amtshandlungen bei weisungsfreien Aufgaben (Verwaltungskostensatzung) § 4 Entstehung der Kosten Präambel Die Kosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung fur den Freistaat Sachsen Amtshandlung. In den Fällen, in denen mehrere Amtshandlungen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März innerhalb eines Verfahrens getätigt werden, mit der Beendigung 2003 (SächsGVBI. S. 55, ber. S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz der letzten kostenpflichtigen Amtshandlung oder bei Zurücknah- vom 28.11.2013 (SächsGVBI. S. 822) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 me oder Erledigung des Antrages oder Rechtsbehelfs. des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (Sächs- VwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September § 5 2003 (SächsGVBI. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom Zeitpunkt der Fälligkeit 27. Januar 2012 (SächsGVBI. S. 130) hat der Stadtrat der Stadt Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an Netzschkau in seiner Sitzung am 25.02.2014 die Satzung über die den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Gemeinde einen spä- Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei wei- teren Zeitpunkt bestimmt. sungsfreien Aufgaben (Verwaltungskostensatzung) beschlossen: § 6 § 1 Auslagen Kostenpflicht (1) Auslagen sind Aufwendungen, die im Einzelfall im Zusammen- Die Stadt Netzschkau erhebt für die Tätigkeiten in weisungsfreien hang mit einer Amtshandlung im Sinne von § 1 entstehen. Angelegenheiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vor- Auslagen sind insbesondere: nimmt (Amtshandlungen), Verwaltungsgebühren und Auslagen 1. Entschädigungen und Vergütungen, die Zeugen und Sach- (Kosten). verständigen zustehen; § 2 2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Kostenschuldner ausgenommen die Entgelte für einfache Briefsendungen; (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet: 3. Aufwendungen für amtliche Bekanntmachungen; 1. wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen derjenige, in 4. Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sons- dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird, tige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften 2. wer die Kosten einer Behörde gegenüber durch schriftliche außerhalb der Dienststelle; Erklärung übernommen hat oder für die Kostenschuld eines 5. Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für anderen kraft Gesetzes handelt oder ihre Tätigkeit zustehen. 3. in Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Ver- Auslagen werden grundsätzlich in tatsächlich entstandener Höhe waltungsverfahren derjenige, dem die Kosten auferlegt wer- erhoben. den. (2) Auslagen im Sinne des Absatzes 1 werden auch dann erho- (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. ben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Ge-
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