Page 6 - Stadtanzeiger 02.2014
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6 Nummer 2 Netzschkauer Stadtanzeiger Mittwoch, 19. Februar 2014 Ortsübliche Bekanntmachung derung erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach über die Auslegung der Planunterlagen im der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen den Planfeststel- Wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren lungsbeschluss einzulegen, können nach § 73 Abs. 4 S.5 VwVfG zum Vorhaben „Hochwasserschutzmaßnahmen Stellungnahmen zu der Planänderung abgeben. an der Göltzsch in Mylau, Komplex 2.2“ Einwendungen oder Stellungnahmen sind bis spätestens zwei Wo- chen nach Ablauf des Auslegungszeitraumes, das heißt I bis einschließlich Donnerstag, den 3. April 2014, Für das oben genannte Vorhaben führt die Landesdirektion Sach- bei der Stadtverwaltung Mylau, Reichenbacher Str. 13, 08499 sen als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde auf Antrag Mylau, bei der Stadtverwaltung Netzschkau, Markt 12, 08491 Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, Betrieb Netzschkau, oder bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnit- Zwickauer Mulde/Obere Weiße Elster, mit Datum vom 2. Mai 2013 zer Straße 41, 09120 Chemnitz, schriftlich oder zur Niederschrift ein Planfeststellungsverfahren nach § 68 Abs. 1 des Gesetzes zur Einwendungen gegen den Plan zu erheben bzw. vorzubringen. Die Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in Einwendungen und Stellungnahmen müssen in leserlicher Schrift Verbindung mit §§ 63 und 78 ff. des Sächsischen Wassergesetzes erfolgen und den Vor- und Nachnamen sowie die volle Anschrift (SächsWG) und § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsver- des Einwenders oder des Stellungnehmers enthalten, unterschrie- fahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat ben werden und den geltend gemachten Belang und das Maß der Sachsen (SächsVwVfZG) sowie den §§ 72 ff. des Verwaltungsver- Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei Eigentumsbeeinträchti- fahrensgesetzes (VwVfG) durch. gungen sind möglichst die Flurstücknummern und Gemarkungen II der betroffenen Grundstücke anzugeben. Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist die Herstellung Einwendungen per elektronischer Datenübermittlung genügen des Hochwasserschutzes für das Stadtgebiet von Mylau zwischen dem Schriftformerfordernis nicht und bleiben daher unberück- den Fluss-km 7+051 und 7+350 der Göltzsch durch Profilaufwei- sichtigt. Unberücksichtigt bleiben auch vor Beginn der Auslegung tungen und die Errichtung von Böschungen am Gewässer. Die Ufer erhobene Einwendungen. werden dabei mittels Steinschüttung und Steinsatz befestigt und Es ist ausreichend, wenn die Einwendung bei einer der oben ge- der Gewässerverlauf geringfügig geändert. nannten Stellen fristgemäß erhoben wird. Maßgeblich ist dabei Darüber hinaus werden die Brückenbauwerke bei Fluss-km 7+321 der Tag des Eingangs der Einwendung oder Stellungnahme, nicht und Fluss-km 7+184 abgebrochen. das Datum des Poststempels. Das Erheben von gleichlautenden Wobei letzteres Bauwerk mit einem vergrößerten Abflussprofil, Einwendungen bei jeder der oben genannten Stellen ist nicht er- angepasst an das Bemessungshochwasser HQ100, ersatzneuge- forderlich. baut wird. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschrifts- Hierdurch wird für den o.g. Gewässerabschnitt ein Schutz vor ei- listen unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender nem statistisch alle hundert Jahre vorkommenden Hochwasser Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder (sogenanntes HQ100) sichergestellt. mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Na- Das Planungsgebiet befindet sich im Landkreis Vogtlandkreis, in men, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner der Stadt Mylau. Für das Bauvorhaben und die landschaftspflege- zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unbe- rischen sowie naturschutzrechtlichen/-fachlichen Kompensations- rücksichtigt bleiben (§ 17 VwVfG). Es können ferner gleichförmige maßnahmen werden Flurstücke in den Gemarkungen Mylau und Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner Netzschkau beansprucht. ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angege- ben haben. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbe- III Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in stätigung erfolgt. der Zeit vom 2 Freitag, dem 21. Februar 2014, bis einschließlich Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen aus- Donnerstag, den 20. März 2014, geschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG). in der Stadtverwaltung Netzschkau, Markt 12, Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen können später nur 08491 Netzschkau, nach § 70 Abs. 1 Hs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 6 WHG geltend Sekretariat des Bürgermeisters, Zimmer 25, gemacht werden (§ 119 Nr. 3 SächsWG). während der Dienststunden: 3 Montag: 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Stellungnahmen von Dienstag: 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Mittwoch: 9.00 bis 12.00 Uhr Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der VwGO ge- Donnerstag: 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr gen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, nach § 73 Abs. 4 Freitag: 9.00 bis 12.00 Uhr S. 5 und 6 VwVfG ausgeschlossen. zur allgemeinen Einsichtnahme aus. 4 Zusätzlich liegen die Planunterlagen in der Stadt Mylau, Reichen- Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden in einem Termin bacher Str. 13, 08499 Mylau, öffentlich aus. Die Auslegung wird dort erörtert (sog. Erörterungstermin), der noch ortsüblich bekannt ge- ebenfalls ortsüblich bekannt gemacht. macht wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, IV die form- und fristgerechte Einwendungen erhoben haben, bezie- 1 hungsweise bei gleichförmigen Eingaben der Vertreter, werden Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 73 Abs. 6 S. 3 und gemäß § 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG Einwendungen gegen die Planän- S. 4 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen,
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