Page 15 - Stadtanzeiger 12.2013
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Netzschkauer Stadtanzeiger Nummer 12 15 Mittwoch, 11. Dezember 2013 27. Entgegen § 11 Abs. 3 öffentliche Straßen sowie Grün- und Dies gilt nicht, wenn Erholungsanlagen durch Wegwerfen und Zurücklassen von 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, Abfall verunreinigt, 28. entgegen § 12 Abs. 1 und 2 ohne eine Ausnahmegenehmi- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Ge- nehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt gung nach § 12 Abs. 3 zu besitzen, die Nachtruhe anderer worden sind, mehr als unvermeidbar stört, 29. entgegen § 13 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Musik- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächs instrumente oder ähnliche Geräte so benutzt, dass andere GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, unzumutbar belästigt werden, 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist 30. entgegen § 14 Abs. 1 aus Veranstaltungsstätten oder Ver- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat sammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch oder den andere unzumutbar belästigt werden, b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegen- 31. entgegen § 15 Abs. 1 Sport- oder Spielstätten benutzt, über der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der 32. entgegen § 15 Abs. 2 auf Spiel- und Bolzplätzen raucht sowie die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht Tabakwaren oder Teile davon wegwirft, worden ist. 33. entgegen § 16 Abs. 1 und 2 Haus- oder Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer stören, außerhalb der zugelassenen Zeiten Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht ausführt, worden, so kann nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO 34. entgegen § 17 vor Altenheimen, Schulen während des Unter- genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. richtes, Kirchen während des Gottesdienstes oder Friedhöfen Veröffentlicht im Stadtanzeiger 12/2013 vom 11.12.2013. unzumutbaren Lärm verursacht, 35. entgegen § 18 Tiere so hält, dass von ihnen eine Lärmbelästi- gung für jedermann ausgeht, Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft macht die Stadt 36. entgegen § 19 Abs. 1 Wertstoffe außerhalb der zugelassenen Netzschkau, als erfüllende Gemeinde, die Eröffnungsbilanz Zeiten in die Wertstoffcontainer einwirft, zum 01.01.2013 für die Gemeinde Limbach bekannt: 37. entgegen § 19 Abs. 2 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegen- Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz der stände auf oder neben die Wertstoffcontainer stellt, 38. entgegen § 19 Abs. 3 größere Abfallmengen oder Abfälle, die Gemeinde Limbach zum 01.01.2013 in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, in die zur all- Der Gemeinderat der Gemeinde Limbach hat in seiner öffent- gemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einbringt, lichen Sitzung am 25.11.2013 die Eröffnungsbilanz der Gemeinde 39. entgegen § 20 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht Limbach zum 01.01.2013 mit folgenden Eckdaten beschlossen: mit den festgesetzten Hausnummern versieht, 40. entgegen § 20 Abs. 2 unleserliche Hausnummernschilder Mio € Mio € nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht ent- AKTIVA PASSIVA sprechend anbringt. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 22 zugelassen 1. Anlagevermögen 7,4 1. Basiskapital 4,6 worden ist. 2. Umlaufvermögen 0,6 2. Sonderposten 2,6 (3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 2 des Polizeige- 3. Rückstellungen 0,7 setzes des Freistaates Sachsen und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 4. Verbindlichkeiten 0,1 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro, bei fahrlässiger Zuwider- Gesamt 8,0 8,0 handlung mit höchstens 500,00 Euro geahndet werden. Die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2013 liegt gem. § 88 Abs. 4 Sächs- § 23 Inkrafttreten GemO in der Zeit vom 02.01.2014 bis 10.01.2014 in der Kämmerei (1) Diese Polizeiverordnung tritt am 01.01.2014 in Kraft. der Stadt Netzschkau sowie in der Gemeindeverwaltung Limbach (2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung der Verwaltungsgemein- zur öffentlichen Einsichtnahme für jedermann während der Ge- schaft Netzschkau/Limbach mit ihren Ortsteilen vom 14.01.2004 schäftszeiten aus: außer Kraft. Montag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr Netzschkau, den 29.11.2013 Dienstag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr Mittwoch 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr Donnerstag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr Freitag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr Mike Purfürst Netzschkau, den 27.11.2013 Bürgermeister Stadt Netzschkau Hinweis nach § 4 Abs. 4 der SächsGemO: Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung M. Purfürst als von Anfang an gültig zustande gekommen. Bürgermeister
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