Page 13 - Stadtanzeiger 12.2013
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Netzschkauer Stadtanzeiger Nummer 12 13 Mittwoch, 11. Dezember 2013 4. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wege- werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden. Dies sperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen und Sperren zu überklettern, Fenstern, Türen, auf Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen 5. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagen- betrieben oder gespielt werden. teile zu verändern oder aufzugraben und Feuer zu machen, (2) Absatz 1 gilt nicht 6. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen, a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten, Großveranstaltun- 7. Öffentliche Wasserspiele und -becken sowie Gewässer dürfen gen, Messen, Vereins- und ähnlichen Festen im Freien, Kon- nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. zerten und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Es ist verboten, sie zu beschmutzen, das Wasser zu verunrei- Brauch entsprechen, nigen, feste oder flüssige Gegenstände in sie einzubringen b) für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen. oder soweit dies nicht ausdrücklich zugelassen ist, darin zu (3) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes waschen, zu baden sowie Tiere darin baden zu lassen, sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlas- 8. Eisflächen außerhalb der freigegebenen und speziell gekenn- senen Verordnungen bleiben unberührt. zeichneten Bereiche zu betreten, § 14 Lärm aus Veranstaltungsstätten, Gaststätten und 9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen sowie au- anderen Einrichtungen ßerhalb der dafür gekennzeichneten Stellen zu reiten, Rad zu (1) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus Veranstal- fahren oder zu zelten, tungsstätten, Versammlungsräumen, Spielsälen, Gaststätten u.ä. 10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen. Dies gilt innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenfahrstühle sowie von Wohngebäuden kein Lärm nach außen dringt, durch den an- für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht dere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erfor- gefährdet werden. derlichenfalls geschlossen zu halten. (2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte (2) Das in Abs. 1 geregelte Gebot zur Vermeidung von Lärm gilt dürfen nur von Kindern entsprechend der ausgeschilderten Alters- auch für die Besucher von derartigen Veranstaltungsstätten. stufen benutzt werden. (3) Gaststätten mit Außenbewirtschaftung sind an die Nachtzeit § 11 Verbot von Verunreinigungen gemäß § 12 gebunden. Ausnahmen sind im Einzelfall genehmi- (1) Als Schüttgut angelieferte Materialien und Brennstoffe (Sand, gungspflichtig. Kohlen, Koks usw.) sind unverzüglich, spätestens an dem der An- (4) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, lieferung folgenden Tag, aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu des Gaststättengesetzes, der Sächsischen Gaststättenverordnung, beseitigen, soweit nicht durch eine Erlaubnis anders geregelt. des Versammlungsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung sowie (2) Tageswassereinläufe in Straßen sind nur für die Ableitung von des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Oberflächenwasser zugelassen. Es ist verboten, Verunreinigungen, Verordnungen bleiben von dieser Regelung unberührt. wie Rückstände von Baumaterialien, festen Brennstoffen oder Was- § 15 Lärm und Verhalten auf Sport- und Spielplätzen serschadstoffe, einzuleiten. (1) Öffentlich zugängliche Sport- und Spielplätze, die weniger als (3) Jegliche Verunreinigung öffentlicher Straßen sowie der Grün- 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen nur bis zum Ein- und Erholungsanlagen ist untersagt. Das Wegwerfen und Zurück- tritt der Dunkelheit, höchstens aber bis 21.00 Uhr genutzt werden. lassen von Abfall (z.B. Lebensmittelreste, Zigarettenkippen, Papier, Im Einzelfall können auf Antrag andere Benutzungszeiten durch Blechdosen usw.) ist unzulässig. die Ortspolizeibehörde festgelegt werden. Abschnitt 4 (2) Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen ist es auf Spiel- und Schutz gegen Lärmbelästigung Bolzplätzen verboten zu rauchen sowie Tabakwaren oder Teile da- § 12 Schutz der Nachtruhe von (zum Beispiel Zigarettenkippen) wegzuwerfen. (1) Die Nachtruhe umfasst die Zeiten von (3) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, Montag bis Freitag von 00.00 bis 06.00 Uhr der Sächsischen Bauordnung sowie des Bundesimmissionsschutz- von 22.00 bis 24.00 Uhr gesetzes und der dazu erlassenen achtzehnten Verordnung blei- Samstag von 00.00 bis 08.00 Uhr ben von dieser Regelung unberührt. Sonntag oder Feiertag von 00.00 bis 08.00 Uhr § 16 Lärm durch häusliche Arbeiten von 22.00 bis 24.00 Uhr (1) Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer (2) Alle Handlungen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als zu stören, dürfen in der Zeit von nach den Umständen unvermeidbar zu stören, sind zu unterlassen. Montag bis Freitag von 00.00 bis 07.00 Uhr (3) Die Ortspolizei kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des von 20.00 bis 24.00 Uhr Abs. 1 zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durch- an Samstagen von 00.00 bis 08.00 Uhr führung der Arbeiten während der Nacht erfordern. Soweit für die von 12.00 bis 14.00 Uhr Arbeiten nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis sowie von 20.00 bis 24.00 Uhr erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulas- nicht ausgeführt werden. sung der Ausnahme. (2) An den Sonn- und Feiertagen sind lärmverursachende Haus- (4) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie und Gartenarbeiten nach § 4 Abs. 2 des Sächsischen Sonn- und des Gesetzes über Sonn- und Feiertage bleiben von dieser Rege- Feiertagsgesetzes in der derzeit gültigen Fassung verboten. lung unberührt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten im Bereich der § 13 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Landwirtschaft sowie akuten Not- oder Havariefällen. Musikinstrumenten u. ä. (4) Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der (1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabe- Betrieb von Arbeitsgeräten, Rasenmähern, Trimmern und Sensen geräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elek- mit Verbrennungsmotoren, das Hämmern, Sägen, Bohren, Holz- troakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt spalten, Ausklopfen von Teppichen, Betten u. ä.
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