Page 12 - Stadtanzeiger 12.2013
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12 Nummer 12 Netzschkauer Stadtanzeiger Mittwoch, 11. Dezember 2013 (3) Hunde müssen auf Flächen im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 dieser dafür verantwortlich, dass überhängende Äste von Sträuchern Verordnung an der Leine geführt werden. Außerhalb der Ortslage und Bäumen die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen und dürfen Hunde nur bei unbedingter Gehorsamkeit und unter Kon- Wegen nicht beeinträchtigen. Bäume und Sträucher sind so zu trolle des Hundehalters bzw. -führers frei laufen gelassen werden. beschneiden, dass auch bei extremen Witterungserscheinungen Zudem müssen Hunde in größeren Menschenansammlungen Freileitungen und Gebäude nicht beschädigt werden. (insbesondere Feste u.ä.) einen Maulkorb tragen. Die Ortspolizei- § 8 Abbrennen offener Feuer behörde kann Leinenzwang und/oder Maulkorbzwang anordnen, (1) Das Abbrennen von offenen Feuern im Sinne des § 2 Abs. 4 wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Führen des Hundes dieser Verordnung ist gegenüber der Ortspolizeibehörde unter nicht ermöglichen. Angabe von Name, Adresse, Telefonnummer sowie Ort, Zeitpunkt (4) Der Halter von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen sowie und Anlass des Abbrennens anzeigepflichtig. Die Anzeige muss anderer Tiere, die ebenso wie diese durch Körperkraft, Gift oder spätestens 10 Tage vor dem Abbrennen erfolgen. Keiner Anzeige Verhalten Personen gefährden können, hat der Ortspolizeibehörde bedürfen kleine Lagerfeuer, Koch- und Grillfeuer in befestigten diesen Sachverhalt unverzüglich anzuzeigen. Feuerstätten oder handelsüblichen Grillgeräten. Als Brennmate- (5) § 28 Straßenverkehrsordnung (StVO), § 121 Ordnungswidrigkei- rialien dürfen nur trockenes unbehandeltes Holz oder handelsüb- tengesetz (OWiG) sowie das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung liche Brennstoffe benutzt werden. Die Feuer sind so abzubrennen, vor gefährlichen Hunden (GefHundG) und der dazu erlassenen dass hierbei keine Gefahren und keine Belästigungen Dritter durch Verordnung bleiben unberührt. Rauch oder Gerüche entstehen. § 4 Verunreinigung durch Tiere (2) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen ver- (1) Den Haltern und Führern von Tieren ist es untersagt, die Flächen bunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung, die regelmäßig Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z. B. ext- von Menschen genutzt werden, durch ihre Tiere verunreinigen zu reme Trockenheit, die unmittelbare Nähe von Gebäuden und/oder Wald, die unmittelbare Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen lassen. Stoffen usw. sein. (2) Der Tierhalter bzw. -führer hat sein Tier von öffentlich zugäng- (3) Das angezeigte offene Feuer kann durch den Anzeigenden lichen Liegewiesen und Kinderspielplätzen fernzuhalten. abgebrannt werden, wenn die Ortspolizeibehörde bis zum ange- (3) Die entgegen Abs. 1 und 2 durch Tiere verursachten Verunrei- zeigten Zeitpunkt des Abbrennens keine Auflagen erteilt oder das nigungen sind von den jeweiligen Tierführern unverzüglich zu Abbrennen untersagt. beseitigen. (4) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, (4) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz, sowie des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Boden- der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsor- schutz bleiben von dieser Regelung unberührt. gung von pflanzlichen Abfällen, des Waldgesetzes für den Freistaat § 5 Tierfütterungsverbot Sachsen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu er- Verwilderte Haustiere dürfen auf Flächen im Sinne des § 2 Abs. 1 lassenen Verordnungen werden davon nicht berührt. bis 3 dieser Verordnung nicht gefüttert werden. § 9 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen § 6 Bienenhaltung (1) Das Anbringen von Plakaten, Schildern, Beschriftungen sowie Bienenstände dürfen an Feld- und Waldwegen sowie im Innenbe- Bemalungen und Besprühungen, die weder eine Ankündigung reich nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer oder Anlieger noch eine Anpreisung oder einen Hinweis auf Gewerbe oder Be- nicht gefährdet werden. ruf zum Inhalt haben, sind an Stellen, die von öffentlichen Straßen oder Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des § 2 dieser Verord- Abschnitt 3 nung oder von Bahnanlagen aus sichtbar sind, verboten. Dieses Öffentliche Beeinträchtigungen/Umweltschädliches Verhalten Verbot gilt nicht für das Plakatieren auf den dafür zugelassenen § 7 Aggressives Betteln und andere öffentliche Plakatträgern (z.B. Plakatsäulen, Werbetafeln, Anschlagtafeln) bzw. Beeinträchtigungen für das Beschriften, Bemalen und Besprühen speziell dafür zuge- (1) Auf Flächen im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung ist lassener Flächen. es untersagt, (2) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von dem in Abs. 1 a) aggressiv zu betteln, geregelten Verbot zulassen, wenn öffentliche Belange nicht ent- Aggressives Betteln liegt bei besonders aufdringlichem Bet- gegenstehen und insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und teln vor, z. B. wenn der Bettler dem Passanten den Weg zu ver- Straßenbildes oder eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtig- stellen versucht und/oder ihn durch Zupfen oder Festhalten keit des Straßenverkehrs nicht zu befürchten ist. an der Kleidung körperlich berührt, ferner, wenn der Passant (3) Die Vorschriften der Sächsischen Bauordnung, der Straßenver- beschimpft wird, weil er nichts geben will. kehrsordnung sowie die Rechte Privater an ihrem Eigentum blei- b) durch aggressives Verhalten, welches durch Alkohol- bzw. ben von dieser Regelung unberührt. Rauschmittelgenuss hervorgerufen ist, z. B. besondere Auf- § 10 Schutz der Grün- und Erholungsanlagen dringlichkeit in Form von wiederholtem Anfassen oder in den (1) In Grün-, Erholungs- und öffentlichen Anlagen ist es untersagt, Weg stellen, andere mehr als unvermeidbar zu beeinträchti- 1. Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen gen, außerhalb der Wege und Plätze und der besonders freigege- c) die Notdurft zu verrichten. benen entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten, (2) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, des Sächsischen Gegenstände, Bauwagen, Fahrzeuge u. ä. abzustellen oder zu Wassergesetzes, des Indirekteinleitergesetzes, des Kreislaufwirt- parken, schafts- und Abfallgesetzes sowie des Ersten Gesetzes zur Abfall- 2. Bänke, Schilder, Hinweise, Plastiken, Einfriedungen und ande- und Bodenwirtschaft bleiben von dieser Regelung unberührt. re Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu (3) Besitzberechtigte (Nießbraucher, Erbbauberechtigte, Eigentü- beschmutzen oder zu entfernen, mer, Wohnungseigentümer und Pächter) von Grundstücken sind 3. zu nächtigen,
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