Page 11 - Stadtanzeiger 12.2013
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Netzschkauer Stadtanzeiger Nummer 12 11 Mittwoch, 11. Dezember 2013 Aus der Kita „Märchenland“ berichtet: Verwaltungsgemeinschaft Unser 1. Vorlesetag Netzschkau/Limbach Am „Tag des Vorlesens“ fand unser 1. Vorlesetag in der Kita „Mär- chenland“ statt. Im Vorfeld wurde lang überlegt, wie ein solcher Neue Polizeiverordnung Tag gestaltet werden kann. So kam die Idee auf, Kinder für Kinder vorlesen zu lassen. Für diese Idee konnten wir Frau Tyx, Schulleite- Die im Folgenden abgedruckte Polizeiverordnung der Verwal- rin der Grundschule Netzschkau und 13 lesebegeisterte Kinder aus tungsgemeinschaft Netzschkau/Limbach tritt zum 01.01.2014 in der 3. und 4. Klasse gewinnen. Auch das Thema „Märchen“ wurde Kraft. Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger um Einhaltung und schnell gefunden. Am Freitag, dem 15.11.2013, war es so weit. Frau Beachtung! Tyx kam mit den Mädchen und Jungen der Grundschule zu uns in den Kindergarten. Verteilt auf die verschiedenen Gruppen wurde Polizeiverordnung fleißig vorgelesen. Dies gestaltete sich ganz unterschiedlich. Die großen Kindergartenkinder hörten gespannt zu und bei unseren der Stadt Netzschkau als Ortspolizeibehörde Krippenkindern wurden mehr die Bilder in den Büchern betrach- zugleich als erfüllende Gemeinde der tet. Die Mühe und der Fleiß der Grundschüler wurden mit einem kleinen Buchpräsent belohnt. Allen Kindern hat es gut gefallen, Verwaltungsgemeinschaft Netzschkau/Limbach und sie freuen sich auf den nächsten Vorlesetag. Präambel Aufgrund von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 17 des Polizeige- setzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 13. 08.1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geän- dert am 27.01.2012 (SächsGVBl. S. 130), hat der Stadtrat der Stadt Netzschkau am 26.11.2013 und der Gemeinschaftsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Netzschkau/Limbach am 28.11.2013 folgende Polizeiverordnung erlassen: Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 1 Geltungsbereich Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Netz- schkau und der Gemeinde Limbach. § 2 Begriffsbestimmung (1) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet (§ 2 Abs. 1 SächsStrG). Dazu gehören insbesondere die Fahrbahn, Parkplätze, Seiten- und Randstreifen, Radwege, Gehwege, Durchlässe und Böschungen. (2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewid- meten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. (3) Grün-, Erholungs- und öffentliche Anlagen sind allgemein zu- gängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbil- des dienen. Zu den Grün- und Erholungsanlagen gehören unter anderem auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze, Sportplätze, Teiche sowie die Ufer und Böschun- gen von Gewässern. (4) Offene Feuer sind Feuer auf befestigtem oder unbefestigtem Boden und Feuer in nicht handels- oder bauartüblich zweckbe- stimmten Feuerstätten (Feuerschalen, Feuerkörbe, Grillkamine usw.). Abschnitt 2 Umweltschädliches Verhalten § 3 Tierhaltung (1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht belästigt oder gefährdet werden. (2) Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier im öffent- lichen Verkehrsraum nicht ohne eine hierfür geeignete Aufsichts- Wir bedanken uns noch einmal ganz herzlich bei Frau Tyx und den person frei herumläuft. Im Sinne dieser Vorschrift geeignet ist jede „Vorlesekindern“. Person, der das Tier, insbesondere auf Zuruf, gehorcht und die zum Die Kinder und Erzieher von der Kita „Märchenland“ Führen des Tieres körperlich in der Lage ist.
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